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Aufnahme neuer Sportarten

Seit der Annahme der Motion Gmür am 5. Juni 2018 können bei J+S neue Sportarten aufgenommen werden.

Am 3. April 2020 hat der Bundesrat verschiedene Änderungen in den Sportförderungsverordnungen beschlossen. Seit 1. Juli 2020 gelten folgende Kriterien gem. Art. 6 der Sportförderungsverordnung SpoFöV, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Sportart in die Liste der J+S-Sportarten aufgenommen werden kann:

 

Art. 6     J+S-Sportarten

1. Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:

a.     die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;

b.     ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden;

c.     sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;

d.     ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist;

e.     ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht;

f.     sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und

g.     sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der:
    1. Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports ist, und
    2. willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.

2. In keinem Fall aufgenommen werden:

a.     Motor- und Flugsportarten;

b.     Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen;

c.     Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20102 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

3. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.

 

Präzisierung zu Buchstabe f

Gemäss Erläuterungsbericht zur Verordnungsrevision 2020 muss die Sportart durch mindestens 600 Kinder und Jugendliche im J+S-Alter (5-20 Jahre) ausgeübt werden. Der Grund dafür liegt bei der Ausbildung: Erst ab rund 600 Aktiven besteht eine genügend grosse Nachfrage nach J+S-Leiterinnen und -Leitern, um regelmässig J+S-Leiterkurse und -Weiterbildungsmodule durchführen zu können. 

 

Antrag

Wer eine Sportart ins Programm J+S aufnehmen lassen möchte, wendet sich schriftlich an das

Bundesamt für Sport.
Jugend- und Erwachsenensport
2532 Magglingen
info-js@baspo.admin.ch

In dem Schreiben ist für jeden einzelnen Punkt im Detail zu begründen und zu belegen, dass die Sportart bzw. der sie vertretende Verband die Kriterien erfüllt. Insbesondere ist nachzuweisen, dass mindestens 600 Personen im J+S-Alter (5-20 Jahre) die Sportart regelmässig ausüben. Zusätzlich ist die gewünschte Sportartenbezeichnung in den drei Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch zu nennen.

Das BASPO wird das Gesuch vorprüfen. Letztlich entscheidet die Vorsteherin des VBS im Rahmen einer Revision der Verordnung des VBS über Sportförderprogramme und -projekte VSpoFöP über die Aufnahme.