Lernende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die ehrenamtlich in einer kulturellen oder sozialen Institution in der Jugendarbeit tätig sind, können gemäss Obligationenrecht (OR Art 329e) Jugendurlaub beziehen.
Jugendurlaub gibt es für maximal 5 Arbeitstage pro Jahr. Er kann auch tage- und halbtageweise bezogen werden. Der Urlaub ist unbezahlt.
Der Jugendurlaub kann für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in der ausserschulischen Jugendarbeit und für die dafür notwendigen Aus- und Weiterbildungen bewilligt werden.
Leitende Tätigkeit
Zu einer leitenden Tätigkeit gehört beispielsweise:
- Durchführung, Vorbereitung und Organisation von Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabenden, Wochenendaktivitäten, Lagern und Kursen
- Leiten einer Lager- und Kursgruppe
Betreuende Tätigkeit
Unter eine betreuende Tätigkeit fällt zum Beispiel:
- Verantwortung für eine Lagerküche
- Betreuung einer Behinderten-Gruppe oder Animation in Jugendtreffs
BeratendeTätigkeit
Dazu gehören unter anderem
- Tätigkeit als J+S-Experte
- Tätigkeit als Fachexperte, Ausbildner, Instruktor
Aus- und Weiterbildung
Wer an Kursen, Modulen, Seminaren, Tagungen oder Workshops teilnehmen will, darf den Jugendurlaub beziehen.
Vorgehen
Wer einen Urlaub beziehen will, muss diesen spätestens 2 Monate im voraus beim Arbeitgeber anmelden. Auf Verlangen muss eine Bestätigung der Trägerorganisation des Anlasses (z.B. der kantonalen Amtsstelle J+S) vorgelegt werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt in der rechten Spalte.
Weiterführende Informationen zum Jugendurlaub unter: www.jugendurlaub.ch
Sozialzeitausweis
Ehrenamtliche Tätigkeiten können im Sozialzeitausweis festgehalten werden, der in den J+S-Ausbildungen gratis abgegeben wird. Informationen finden Sie auf http://www.sozialzeitausweis.ch/ 