Datenschutz in der NDS
Das BASPO erfasst und bearbeitet in der NDS nach den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes nur diejenigen Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung notwendig und zweckmässig sind. Daten, die für Statistik- oder Forschungszwecke verwendet werden, werden vorgängig anonymisiert.
Zweck der NDS und der Datenbearbeitung
J+S ist das grösste Sportförderungsprogramm des Bundes. Jährlich werden für über 600 000 Kinder und Jugendliche J+S-Kurse und -Lager (J+S-Angebote) organisiert und mit rund 110 Millionen Franken subventioniert. Der Bund trägt die Verantwortung für die korrekte Abwicklung von J+S und hat insbesondere die korrekte Verwendung der ausgeschütteten Mittel sicherzustellen. Hierfür wird das nationale Datenbank Sport (NDS) eingesetzt. Ein wichtiges Instrument zur Verwaltung der J+S-Angebote und insbesondere zur Abwicklung und Kontrolle der Auszahlungen bilden die Anwesenheitskontrollen der einzelnen J+S-Kurse und -Lager. Diese werden elektronisch in der NDS erfasst. Mit den Angaben aus den Anwesenheitskontrollen kann u.a. Missbrauch verhindert werden (Doppelerfassungen, Paralleleinsätze etc.). Gleichzeitig unterstützen die in der NDS bearbeiteten Daten die Steuerung des Programms (z. B. Aussagen über das Sportverhalten von Kindern und Jugendlichen) und dienen der Weiterentwicklung von J+S.
Ist die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen Person mit der Datenerfassung nicht einverstanden, kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin für eine allfällige Subventionierung eines J+S-Angebotes nicht berücksichtigt werden. Das kann zur Folge haben, dass ein J+S-Kurs oder -Lager nicht subventioniert wird, wenn:
- der Teilnehmer oder die Teilnehmerin dennoch als zusätzliche Person an einem Angebot teilnimmt und dadurch die für die betreffende J+S-Sportart geltende sicherheitsrelevante Gruppengrösse überschritten wird;
- wegen der «Nicht-Erfassung» dieses Teilnehmers oder dieser Teilnehmerin die minimale Gruppengrösse unterschritten wird.
Daten in der NDS und deren Bearbeitung
Generell
Folgende Personendaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von J+S-Angeboten werden in der Datenbank erfasst:
- Vorname, Name
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Adresse
- Nationalität
- Sprache
- AHV-Nummer (PEID für FL)
- E-Mail-Adresse (nur bei J+S-Kaderbildung obligatorisch)
- Qualifikationen und Anerkennungen sowie deren Status(J+S-Kaderbildung)
- Hinweise über J+S-Aktivitäten, Funktionen als J+S-Kader und die Zugehörigkeit zur einer J+S-Organisation.
Werden weitere zusätzliche Daten (wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse in der Jugendausbildung) erfasst, so ist der J+S-Coach verpflichtet, auf den freiwilligen Charakter der Meldung hinzuweisen (Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 lit. g IBSG).
Diese Personendaten sowie die Daten von J+S-Kursen und -Lagern dürfen nur erfasst und bearbeitet werden durch:
- die J+S-Organisation, in der die erfasste Person an J+S-Aktivitäten teilnimmt;
- Behörden des Bundes und der betroffenen Kantone.
AHV-Nummer
Das BASPO verwendet die AHV-Nummer [1] zwecks eindeutiger Identifikation für die aus dem Programm J+S stammenden Subventionszahlungen. Damit dies umgesetzt werden kann, ist das BASPO gestützt auf Art. 153c Abs.1 lit. a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden und in der NDS (vgl. Art. 9 lit. b IBSG) zu bearbeiten.
[1] Resp. PEID-Nummer im Falle von Liechtensteinischen Personen
Eine weitergehende systematische Verwendung der AHV-Nummer durch den Verband/Verein wie zum Beispiel eine dauernde Speicherung in einer eigenen Datenbank ist aufgrund einer fehlenden spezialgesetzlichen Grundlage nicht zulässig [2]. Allerdings ist eine vorübergehende/temporäre Speicherung der AHV-Nummern zum Zwecke der Sammlung und Übermittlung an die NDS möglich. Die AHV-Nummern müssen unmittelbar nach der Verwendung (Übermittlung bzw. Export in die NDS) im System des Verbandes oder einer anderen Organisation wieder gelöscht werden, andernfalls verletzt der Verband oder die Organisation die Bestimmungen des DSG (Datenschutz Gesetz). Die für den Erhalt von J+S-Subventionen notwendige Datenbearbeitung erfolgt sodann ausschliesslich in der NDS, auf welche die jeweilige Organisation Zugriff hat.
[2] Hinweis; die Zustimmung der betroffenen Person bzw. die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einer minderjährigen Person ändert nichts an dieser Tatsache. Die systematische Verwendung der AHV-Nummer ist abschliessend im AHVG geregelt.
Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe
In Art. 10 IBSG wird festgehalten, wo die Personendaten durch das BASPO beschafft werden. Werden die Personendaten und Informationen bei der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben, muss der Zweck der Datenverarbeitung für diese Person erkennbar sein (Art. 6 Abs. 3 DSG). Die J+S-Organisation beschafft die Personendaten. Dessen J+S-Coach erfasst sie im J+S-Angebot, die J+S-Leiterin/der J+S-Leiter ausschliesslich in Kursen und Lagern, in denen sie/er eingesetzt sind. Der J+S-Coach bestätigt mit der Anmeldung eines J+S-Angebots, dass die J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bzw. deren gesetzlichen Vertretung sowie die eingesetzten J+S-Leiterinnen und -Leiter über die Verwendung der Personendaten (siehe Ziffer 2) informiert worden sind und sich damit einverstanden erklärt haben.
Artikel 11 IBSG regelt weiter, wem das BASPO die Daten via Abrufverfahren zugänglich machen kann. Dritten werden Daten (einzig jene nach Art. 10 Buchstabe a-d und g IBSG) gemäss Artikel 11 Abs. 3 IBSG auf Gesuch hin bekannt gegeben, sofern sie zur Erfüllung von gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben, die sich aus dem Vollzug des SpoFöG ergeben, notwendig sind.
In jedem Fall dürfen die in der NDS bearbeiteten Personendaten nicht kommerziell genutzt, nicht zu einem anderem als dem bewilligten Zweck verwendet sowie nicht weitergegeben werden.
Aufbewahrung und Löschung der Daten
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG) gilt, dass Daten der Informationssysteme des Bundes (somit auch die Daten in der NDS) nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie es der Bearbeitungszweck erfordert (Art. 6 Abs.1 IBSG). Nicht mehr benötigte Daten werden aus dem Informationssystem gelöscht (Art. 6 Abs. 3 IBSG).
Die Aufbewahrungsdauer von Personendaten in der NDS wird in Artikel 5 IBSV konkretisiert:
- Die Daten von Personen, die ausschliesslich Teilnehmerinnen und Teilnehmer von J+S-Kursen und -Lagern des Programms J+S waren, werden aufbewahrt, bis die betroffene Person das 30. Altersjahr vollendet hat.
- Personendaten, die nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, können auf Verlagen der betroffenen Person vorher vernichtet werden.
- Die Daten der übrigen Personen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 so lange aufbewahrt, bis die betroffene Person das 70. Altersjahr vollendet hat und die Daten während fünf Jahren nicht verändert worden sind.
Informationssicherheit
Das BASPO und die für den Betrieb beauftragten Organisationen treffen alle notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherung der Daten vor Verlust, Entwendung, unbefugter Einsichtnahme und Bearbeitung sowie zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumen und Gebäuden. Das BASPO ist bezüglich Informationssicherheit nach internationaler Norm ISO 27001 zertifiziert.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG), Fedlex
- Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), Fedlex
- Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV), Fedlex

