Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug der EO? Alle wichtigen Informationen sind hier übersichtlich zusammengefasst.
Anspruch auf EO
Die EO kompensiert den Erwerbsausfall von Kursteilnehmenden. Sie gilt für J+S‑Ausbildungskurse und ‑Weiterbildungsmodule, die vom BASPO oder von einem Kanton durchgeführt werden.
Eine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn ein Kurstag mindestens sechs Stunden dauert – unabhängig davon, ob er unter der Woche oder am Wochenende stattfindet.
Kein Anspruch auf EO
Es besteht kein Anspruch auf EO für:
- Kursteilnehmende im Rentenalter (siehe AHVG, Art. 21);
- Kurskader (Kursleitung, Klassenlehrerinnen und -lehrer, Drittpersonen);
- Kursteilnehmende an Ausbildungskursen oder Weiterbildungsmodulen, die von einem Verband durchgeführt werden;
- Tätigkeit von J+S‑Leiterinnen und ‑Leitern, Helferinnen und Helfern sowie Teilnehmenden in J+S‑Angeboten (Kurse und Lager).
Auszahlung der EO
Nach Abschluss des J+S‑Kurses oder ‑Moduls werden die Personalien der Kursteilnehmenden elektronisch von der Nationalen Datenbank für Sport (NDS) an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) übermittelt.
Die ZAS kontaktiert die Kursteilnehmenden nach dem Kurs per SMS oder E‑Mail. Diese Nachricht enthält die Aufforderung, sich im EO-Portal anzumelden und die notwendigen Angaben zu prüfen und zu bestätigen.
Für die Auszahlung der EO ist die ZAS zuständig.
Für Teilnehmende aus dem Fürstentum Liechtenstein
Die Teilnehmenden werden nach Abschluss eines taggeldberechtigten Kurses/Moduls von der Stabsstelle für Sport Liechtenstein kontaktiert.
Wer erhält die EO?
Die EO wird entweder den J+S‑Kursteilnehmenden oder dem Arbeitgeber ausbezahlt – abhängig davon, ob während des J+S-Kurses oder -Moduls Lohn ausgerichtet wurde.
- Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, erhält der Arbeitgeber die EO.
- Wird während des J+S-Kurses oder -Moduls kein Lohn ausbezahlt oder besteht kein Arbeitsverhältnis, erhält die Kursteilnehmerin bzw. der Kursteilnehmer die EO direkt. Dazu zählen auch Studierende und Nichterwerbstätige.
Weiterführende Informationen
- Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
- Programm EO-Digitalisierung, Bundesamt für Sozialversicherungen
- Digitales EO-Anmeldungsverfahren ab 2026, Informationsstelle AHV/IV
- Weisungen über die Bescheinigung der Kurstage bei der Kaderbildung von Jugend+Sport (J+S) (Gültig ab 2.2.2026), Bundesamt für Sozialversicherungen
- Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz, Fedlex
- Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
- Für Arbeitgeber

