Organisationen, die im Rahmen von Jugend+Sport (J+S) Kurse und Lager durchführen und dafür Förderbeiträge erhalten, tragen eine besondere Verantwortung.
Sie müssen nicht nur qualitativ hochwertige Angebote sicherstellen, sondern auch die ethischen und organisatorischen Standards des Schweizer Sports konsequent umsetzen. Grundlage dafür sind die rechtlichen Vorgaben der Sportförderverordnung.
Voraussetzung für die Gewährung von J+S-Beiträgen
Ab 2026 müssen Sportorganisationen, die Beiträge für die Durchführung von J+S-Kursen und -Lagern erhalten, neben den bereits bekannten für die einzelnen J+S-Angebote geltenden Voraussetzungen zusätzlich darlegen, dass sie die Voraussetzungen einer guten Organisation und Verwaltungsführung (Good Governance) erfüllen und Massnahmen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Sport ergreifen. Diese Voraussetzungen sind in der Sportförderverordnung (SpoFöV) beschrieben und im Ethik-Statut sowie dem Branchenstandard von Swiss Olympic konkretisiert.
J+S-Angebote werden meist von Sport- oder Jugendvereinen sowie deren Verbänden organisiert. Diese zählen zu privaten Organisationen nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch (Art. 60 ff.). Die Anforderungen an eine gute Organisation und Verwaltung sind speziell auf diese Vereinsform abgestimmt.
Juristische Personen, die als Kapitalgesellschaften (d. h. Aktiengesellschaft oder GmbH) oder als Genossenschaften konstituiert sind, oder Einzelunternehmungen können als Organisatoren von J+S-Angeboten registriert werden, wenn sie ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufsaktivität im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten haben. Diese Organisatoren haben jedoch sinngemäss die gleichen Voraussetzungen der Good Governance zu erfüllen, wie Vereine. Auf einzelne Besonderheiten wird nachfolgend unter «Praxishinweise» eingegangen.
Die Grundlangen (insbesondere Statuten und Reglemente), die Organisationsstruktur (inkl. Benennung der verantwortlichen Personen) sowie die wichtigsten Entscheidungen der Organisation müssen dokumentiert und zumindest für die Mitglieder der Organisation jederzeit frei zugänglich sein.
Das heisst:
Statuten, Reglemente und Organisationsstruktur sind veröffentlicht, normalerweise auf der Webseite der Organisation (öffentlich oder passwortgeschützt).
Die Mitglieder des obersten Leitungsorgans mit ihren jeweiligen Funktionen innerhalb des Leitungsorgans sind namentlich benannt.
Traktanden und Protokolle der Sitzungen des obersten Organs der Organisation (d.h. in der Regel der Mitgliederversammlung) sind veröffentlicht, normalerweise auf der Webseite (öffentlich oder passwortgeschützt).
Praxishinweise
Handelt es sich bei der Sportorganisation um eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Einzelunternehmung, so sind Adressaten dieser Informationen die Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote. Soweit die vorgenannten Informationen nicht auf der Webseite des Unternehmens für jedermann einsehbar sind, sind diese zumindest in einem passwortgeschützten Bereich für alle Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote zugänglich zu machen. Eine Bekanntgabe von Informationen erst auf vorgängige Anfrage hin, erfüllt die Voraussetzung, dass Informationen jederzeit transparent zugänglich sind, nicht.
Zur Transparenz betreffend die Organisation und Struktur einer Einzelfirma, gehört die umfassende Darstellung des beruflichen Tätigkeitsbereichs (z. B. ein Firmenportrait) und die eindeutige Darstellung der Eigentumsverhältnisse. Statuten bestehen bei Einzelfirmen naturgemäss keine.
Zu den relevanten Entscheiden, die zu veröffentlichen sind, gehören bei Sportorganisationen, die nicht automatisch dem Ethik-Statut von Swiss Olympic unterstellt sind, wozu insbesondere Stiftungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Einzelunternehmen zählen, die Erklärung, dass die Organisation und ihre Nutzerinnen und Nutzer sowie ihre Angestellten und Beauftragten die Kompetenz von Swiss Sport Integrity und des Schweizer Sportgerichts zur Untersuchung und Beurteilung von mutmasslichem Fehlverhalten im Sport anerkennen.
Die Herkunft und Verwendung der Gelder müssen dokumentiert und zumindest für die Mitglieder der Organisation frei zugänglich sein.
Das heisst:
Die nach den Grundsätzen von Art. 957ff Obligationenrecht (OR) erstellte und geprüfte Jahresrechnung sowie der Revisionsbericht sind veröffentlicht, normalerweise auf der Webseite der Organisation (öffentlich oder passwortgeschützt).
Die Beiträge der öffentlichen Hand sind in der Jahresrechnung separat ausgewiesen.
Praxishinweise
Handelt es sich bei der Sportorganisation um eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Einzelunternehmung, so sind Adressaten dieser Informationen die Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote.
Zur Bekanntgabe der Struktur gehört bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften neben dem Organigramm der Organisation auch die Benennung der Verwaltungsräte.
Die Finanztransparenz kann sich bei Unternehmungen, die neben ihrer Haupttätigkeit (Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten) auch andere Aktivitäten verfolgen, auf eine Rechnung zu dieser Haupttätigkeit beschränken.
Alle wichtigen Informationen sollen für die Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote jederzeit zugänglich sein. Sofern sie nicht öffentlich auf der Unternehmenswebseite verfügbar sind, müssen sie mindestens in einem passwortgeschützten Bereich bereitgestellt werden. Es genügt nicht, Informationen nur auf Anfrage weiterzugeben – sie müssen transparent und barrierefrei einsehbar sein.
Frauen und Männer sollen im obersten Leitungsorgan (d. h. in der Regel im Vereinsvorstand) ausgewogen vertreten sein.
Das heisst:
Die Grundlagen der Organisation (d. h. die Statuten oder andere relevante Reglemente) enthalten eine Regelung zur Vertretung beider Geschlechter im obersten Leitungsorgan.
In der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Regelung ist die Organisation frei.
Empfohlen wird, dass beide Geschlechter zu je mindesten 40 % vertreten sind.
Praxishinweise
Handelt es sich bei der Sportorganisation um eine Kapitalgesellschaft, ist eine ausgewogene Geschlechtervertretung für den Verwaltungsrat vorzusehen.
Die oberste Leitung einer GmbH oder einer Einzelunternehmung liegt unmittelbar in den Händen der Eigentümerinnen oder Eigentümer. Eine entsprechende statutarische Reglung kann daher nicht erwartet werden.
Bei Einzelunternehmungen fällt dieses Erfordernis naturgemäss dahin.
Die Zusammensetzung des obersten Leitungsorgans (d. h. in der Regel der Vereinsvorstand) soll regelmässig erneuert werden.
Das heisst:
Die Grundlagen der Organisation (d. h. die Statuten oder andere relevante Reglemente) sehen vor, dass die Amtsperiode der einzelnen Mitglieder des obersten Leitungsorgans höchstens vier Jahre betragen soll (periodische Wahlen).
Die Grundlagen der Organisation legen zudem fest, wie viele Amtsperioden ein einzelnes Mitglied insgesamt höchstens absolvieren darf.
Empfohlen ist eine gesamte Amtsperiode von höchstens 12 Jahren, bzw. 16 Jahren, wenn das Mitglied zusätzlich eine Amtsdauer als Präsidentin oder Präsident absolviert.
Praxishinweise
Handelt es sich bei der Sportorganisation um eine Aktiengesellschaft, ist diese verpflichtet, gestützt auf Art. 710 OR, periodische Wahlen für den Verwaltungsrat vorzusehen. Die Statuten der Aktiengesellschaft können Amtsperioden von längstsens sechs Jahren vorsehen. Empfohlen wird eine Amtsperiode von höchstens vier Jahren und eine gesamte Amtsdauer von höchstens 12 Jahren.
Die oberste Leitung einer GmbH oder einer Einzelunternehmung liegt unmittelbar in den Händen der Eigentümerinnen oder Eigentümer. Eine entsprechende statutarische Reglung kann daher nicht erwartet werden.
Mitglieder des obersten Leitungsorgans (d. h. in der Regel der Vereinsvorstand) sollen Entscheide frei von persönlichen, d. h. privaten Interessen treffen.
Das heisst:
Die Grundlagen der Organisation (d.h. die Statuten oder andere relevante Reglemente) sehen Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten für Mitglieder des obersten Leitungsorgans (d. h. in der Regel der Vereinsvorstand) vor. Dazu gehören Regelungen zu Ausstands- (und im Wiederholungsfall) Rücktrittspflichten sowie Regelungen betreffend die Abgabe und Annahme von Geschenken.
Praxishinweis
Die oberste Leitung einer GmbH oder eines Einzelunternehmens liegt unmittelbar in den Händen der Eigentümerinnen oder Eigentümer. Sämtliche Entscheidungen sind damit naturgemäss immer von persönlichen Interessen der Eigentümer geprägt. Umso bedeutender ist bei solchen Firmen die Herstellung von Transparenz hinsichtlich Organisation und Finanzen sowie Mitbestimmung von Athletinnen und Athleten.
Athletinnen und Athleten sollen bei Entscheidungen, die sie betreffen, mitreden können.
Das heisst:
Die Grundlagen der Organisation (d. h. die Statuten oder andere relevante Reglemente) enthalten eine Regelung zum Einbezug von Athletinnen und Athleten in die Entscheidfindung bei Angelegenheiten, von denen sie betroffen sind. Dies sowohl auf strategischer wie auf operativer Ebene.
Praxishinweise
Bei Organisationen, bei denen Athletinnen und Athleten kraft ihrer Mitgliedschaft in der Organisation unmittelbar selber Mitgliedschaftsrechte ausüben können, sind in der Regel keine weiteren Massnahmen erforderlich.
Bei Organisationen mit einem Leistungssportbetrieb und insbesondere in Verbänden ohne direkte Mitbestimmungsrechte der Athletinnen und Athleten sind separate Mitbestimmungsmöglichkeiten vorzusehen, wie z. B. eine Athletenvertretung im Vereinsvorstand.
Nichtmitgliederbasierte Organisationen, wie Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Einzelunternehmen haben die Möglichkeit zu schaffen, damit Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote ihre Anliegen anbringen können und gehört werden.
Die persönlichen Daten von Mitgliedern, Mitarbeitenden sowie Nutzerinnen und Nutzern der Angebote der Organisation sind geschützt.
Das heisst:
Die Organisation trifft alle notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Personendaten.
Die Organisation bearbeitet Personendaten ausschliesslich nach den Prinzipien der:
Zweckbindung: Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und im Anschluss nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
Transparenz: Die betroffenen Personen werden informiert, wenn ihre Personendaten an Dritte oder andere Mitglieder bekanntgegeben werden. Sie werden über die Empfänger und den Zweck der Datenweitergabe informiert.
Verhältnismässigkeit: Es dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe der Sportorganisation notwendig sind.
Die Organisation trifft die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung und Kontrolle des korrekten ethischen Verhaltens ihrer Trainerinnen, Trainer, Athletinnen, Athleten, Betreuerinnen, Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre sowie ihrer Angestellten und Beauftragten.
Das heisst:
Die Organisation hat alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre Mitglieder, Angestellten oder Beauftragten die ethischen Verhaltenspflichten, wie sie in Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a Sportförderungsverordnung beschrieben sind, verletzen. Dies insbesondere durch geeignete Auswahl, Instruktion und Kontrolle ihres Personals.
Die Organisation führt regelmässig den von Swiss Olympic Association zur Verfügung gestellten Ethik-Check durch.
Sie trifft gestützt auf die Ergebnisse des Ethik-Checks die notwendigen Massnahmen.
Praxishinweis
Der Ethik-Kompass von Swiss Olympic enthält viele gute Hinweise für den Umgang mit schwierigen Situationen und zur Vermeidung von Fehlverhalten auf individueller Ebene.
Die Organisation anerkennt die Zuständigkeiten der Stiftung Swiss Sports Integrity und der Stiftung Schweizer Sportgericht zur Untersuchung und Beurteilung von mutmasslichem Fehlverhalten in den Aktivitäten der Sportorganisation.
Bei Fragen helfen die Ethikbeauftragten Ihres Sportverbandes weiter. Organisationen, die keinem Dachverband angehören, wenden sich an ihre Bewilligungs- und Kontrollinstanz.
Hilfsmittel für Organisationen des privaten Rechts (Vereine, Verbände)
Weiterführende Hinweise finden sich auf der Webseite von Swiss Olympic zum Branchenstandard. Damit zeigt Swiss Olympic auf, was heute verantwortungsvolle Vereinsarbeit ausmacht – in der Führung, im Umgang mit Menschen sowie im Engagement für Fairness, Ethik und Nachhaltigkeit. Der Standard hilft den Organisationen, relevante Themen im Blick zu behalten, Risiken zu minimieren und sich zukunftsfähig weiterzuentwickeln.
Das E-Learning Tool «Branchenstandard für Sportvereine – Verständlich, machbar, sinnvoll» unterstützt das Verständnis des Themas und erklärt, was hinter dem Branchenstandard steckt. Anhand von Situationen aus dem Vereinsalltag wird aufgezeigt, wie ein Verein zentrale Themen durch Statutenanpassungen, transparente Informationen und laufende Arbeiten angehen kann. Konkrete Beispiele, Mustervorlagen und Checklisten (Modul «Alles auf einen Blick») helfen bei der Umsetzung – damit der Verein nicht nur die Pflichten erfüllt, sondern auch davon profitiert.