Bundesratsentscheid vom 28.10.20: Was im Sport noch möglich ist
Am 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen gegen die Bekämpfung der Pandemie beschlossen. Ziel ist es, die Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Entsprechend ist auch der Sport von den Einschränkungen betroffen, zum Beispiel bei den Aktivitäten in Innenräumen sowie den Zuschauerbeschränkungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte.
28.10.2020 | Kommunikation BASPO, Christoph Lauener
Breitensport
Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr:
Keine Einschränkungen von Trainings, weder im Innen- noch Aussenraum. Jedoch sind Wettkämpfe untersagt.
Sportaktivitäten von Einzelpersonen oder in Gruppen bis maximal15 Personen (inkl. Leiterpersonen) ab dem 16. Lebensjahr:
Es sind nur Sportarten ohne Körperkontakt erlaubt. Einzeltrainings oder Techniktraining ohne Körperkontakt (Bsp. Fussball, Handball, Hockey, Kampfsport, Tanzsport) sind erlaubt.
In Innenräumen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen sind Sportaktivitäten erlaubt, sofern eine Maske getragen und der Abstand (1,5 Meter) eingehalten wird. Für stationäre, ruhige Sportarten (Yoga, Pilates) sind keine Masken nötig, wenn mindestens 4m2 pro Person zur Verfügung stehen.
Die bestehenden Schutzkonzepte müssen entsprechend angepasst werden.
Im Freien sind Sportaktivitäten erlaubt, wenn eine Maske getragen oder der Abstand eingehalten wird (wie etwa beim Wandern, Joggen, Langlauf.).
Leistungssport / Profisport
Im Leistungssport sind Trainings und Wettkämpfe erlaubt. Dies unter den Voraussetzungen, dass die Sportlerinnen und Sportler dem nationalen Kader eines Sportverbands angehören (gemäss Vorgaben Swiss Olympic) und entweder als Einzelpersonen, in Gruppen von maximal 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren. Erlaubt sind ausserdem Trainings und Wettkämpfe von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.
Während der Sportaktivität müssen Leistungssportler keine Maske tragen.
Sportveranstaltungen
Seit 1. Oktober durften wieder mehr als 1000 Zuschauer in die Stadien. Das ist vorderhand nicht mehr möglich: Anlässe mit mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauern sind verboten. Nicht eingerechnet sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken (Sportlerinnen und Sportler, Staff, Trainer usw.); ebenso nicht eingerechnet sind Volunteers bei Sportveranstaltungen.
Die Kantone können die Massnahmen des Bundesrats auf ihrem Gebiet in eigener Kompetenz verschärfen (nicht aber lockern). In solchen Fällen gelten die Vorgaben des Kantons.
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