Aufnahme neuer Sportarten zu J+S
Eine Sportart kann in die Liste der J+S-Sportarten aufgenommen werden, wenn sie die Kriterien der Sportförderungsverordnung erfüllt. Dadurch kann die Sportart von den J+S-Sportfördermassnahmen und Subventionen profitieren. Über eine Aufnahme entscheidet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS im Rahmen einer Verordnungsrevision.
Aufnahmekriterien für neue Sportarten
Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn alle nachfolgend aufgelisteten Kriterien erfüllt werden. Die Kriterien sind in Artikel 6 der Sportförderungsverordnung SpoFöV definiert. Das VBS legt die J+S-Sportarten in der Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte VSpoFöP im Anhang 1 fest.
Kriterien
- Die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, wird von der jeweiligen Person selbst ausgeübt.
- Die regelmässige Ausübung der Sportart fördert die physische Leistungsfähigkeit und auch die psychischen Anteile an der Leistung werden mitgeformt.
- Die Sportart wird nach bestimmten Regeln ausgeübt, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten.
- Ein schonender Umgang mit der Umwelt ist gewährleistet.
- Die ideelle und pädagogische Ausrichtung der Sportart entspricht Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness.
- Die Sportart wird regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter (5–20 Jahre) in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt.
- Die Sportart wird durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen. Der Verband:
- ist Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports und
- ist willens und in der Lage, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.
Präzisierung zu Punkt 6
Gemäss Erläuterungsbericht zur Verordnungsrevision 2020 muss die Sportart durch mindestens 600 Kinder und Jugendliche im J+S-Alter (5–20 Jahre) ausgeübt werden. Der Grund dafür liegt bei der Ausbildung: Erst ab rund 600 Aktiven besteht eine genügend grosse Nachfrage nach J+S-Leiterinnen und -Leitern, um regelmässig J+S-Leiterkurse und -Weiterbildungsmodule durchführen zu können.
Keine Aufnahme als J+S-Sportart
Bestimmte Sportarten können in keinem Fall als J+S-Sportart aufgenommen werden, da sie nicht den Grundprinzipien von J+S entsprechen. In keinem Fall aufgenommen werden:
- Motor- und Flugsportarten
- Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen.
- Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
Antrag stellen
Wer eine Sportart ins Programm J+S aufnehmen lassen möchte, wendet sich schriftlich per Briefpost oder Email an das Bundesamt für Sport BASPO:
Bundesamt für Sport BASPO
Jugend- und Erwachsenensport
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen
In dem Schreiben ist für jedes einzelne Kriterium des Artikel 6 der Sportförderungsverordnung SpoFöV im Detail zu begründen und zu belegen, dass die Sportart bzw. der sie vertretende Verband die Kriterien erfüllt. Insbesondere ist nachzuweisen, dass mindestens 600 Personen im J+S-Alter (5–20 Jahre) die Sportart regelmässig ausüben.
Zusätzlich ist die gewünschte Sportartenbezeichnung in den drei Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch zu nennen.
Entscheid und Aufnahme
Das BASPO wird das Gesuch vorprüfen. Letztlich entscheidet der Vorsteher des VBS im Rahmen einer Revision der Verordnung des VBS über Sportförderprogramme und -projekte über die Aufnahme. Die definitve Aufnahme wird mit dem Inkrafttreten der revidierten Verordnung wirksam.
Gesetzliche Grundlagen
- SR 415.01 - Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV), Artikel 6 | Fedlex
- SR 415.011 - Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP), Anhang 1 | Fedlex
- Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V BASPO und IBSV
- SR 935.91 - Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten | Fedlex
Bundesamt für Sport BASPO
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen

