print preview

Information zum Jugendurlaub

Jugendurlaub kann für unentgeltlich ausgeführte leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten in der ausserschulischen Jugendarbeit und für die dafür notwendigen Aus- und Weiterbildungen bewilligt werden.

Gemäss Obligationenrecht (OR Art 329e) können Lernende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ehrenamtlich in einer kulturellen oder sozialen Institution in der Jugendarbeit tätig sind, bis zum vollendeten 30. Altersjahr Jugendurlaub beziehen.

Jugendurlaub wird für maximal 5 Arbeitstage pro Jahr bewilligt. Er kann auch tage- und halbtageweise bezogen werden. Der Urlaub ist unbezahlt.

Leitende Tätigkeit

  • Durchführung, Vorbereitung und Organisation von Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabenden, Wochenendaktivitäten, Lagern und Kursen
  • Leiten einer Lager- und Kursgruppe ale J+S-Leiterin oder -Leiter

Betreuende Tätigkeit

  • Verantwortung für eine Lagerküche
  • Betreuung von Menschen mit Behinderung oder Animation in Jugendtreffs 

Beratende Tätigkeit

  • Tätigkeit als J+S-Expertin oder J+S-Experte
  • Tätigkeit als Fachexpertin oder Fachexperte, Ausbildnerin oder Ausbildner, Instruktorin oder Instruktor

Aus- und Weiterbildung

Wer an Ausbildungskursen oder Weiterbildungsmodulen teilnehmen will, darf den Jugendurlaub beziehen. 

Vorgehen

Wer einen Urlaub beziehen will, muss diesen spätestens 2 Monate im voraus bei den Arbeitgebenden anmelden (Antragsformular). Auf Verlangen muss eine Bestätigung der Trägerorganisation des Anlasses, z.B. der kantonalen Sportfachstelle für J+S, vorgelegt werden.

Weitere Informationen zum Jugendurlaub finden Sie unter www.sajv.ch.