Einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung
Bern, 01.04.2026 — Mit dem Ja zur Reform der einheitlichen Finanzierung der Leistungen am 24. November 2024 sollen alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) künftig einheitlich finanziert werden. Für die ambulanten und stationären Leistungen gilt das neue System ab 2028, die Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim werden ab 2032 einbezogen. Dies erfordert Änderungen in diversen Verordnungen. An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu diesen Änderungen eröffnet.
Mit der Reform zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen sollen alle Gesundheitsleistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, nach demselben Verteilschlüssel finanziert werden – unabhängig davon, ob sie ambulant, stationär oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Kantone übernehmen mindestens 26,9 Prozent und die Versicherer höchstens 73,1 Prozent der Nettokosten.
Dieser Systemwechsel wurde vom Parlament am 22. Dezember 2023 verabschiedet und in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen. Mit ihm sollen kostentreibende Fehlanreize vermieden und die Verlagerung vom stationären in den meist günstigeren ambulanten Bereich gefördert werden. Mit der einheitlichen Finanzierung beteiligen sich die Kantone neu auch an den Kosten der ambulanten Behandlungen, was zu einer gewissen Entlastung der Prämienzahlenden führen soll.
Für die Umsetzung der einheitlichen Finanzierung müssen diverse Verordnungen angepasst werden, so die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), die Verordnung über die Militärversicherung (MVV), die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die Krankenpflege-Leistungsverordnung des EDI (KLV). Zudem soll die Verordnung über die Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) total revidiert werden. Die wichtigsten darin vorgesehenen Änderungen:
Neue Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG
Statt einen Teil der Leistungen den Leistungserbringern (Spitäler, Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege zu Hilfe zu Hause, Pflegefachpersonen) direkt zu vergüten, leisten die Kantone mit der Reform neu einen Kantonsbeitrag an alle Leistungen der OKP. Dieser Beitrag wird von der Gemeinsamen Einrichtung KVG wöchentlich auf Basis der effektiven Kosten berechnet, bei den Kantonen erhoben und auf die einzelnen Versicherer verteilt. Bei nicht fristgerechter Zahlung schulden die Kantone einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr.
Mehr Informationen für die Kantone
Die Versicherer müssen den Kantonen Daten zu den Kosten der einzelnen Leistungserbringer auf ihrem Kantonsgebiet zur Verfügung stellen. So stehen den Kantonen mehr Informationen für die Aufsicht über die Leistungserbringer, die Festlegung von Kostenzielen, die Tarifgenehmigung und ihre weiteren Aufgaben zur Verfügung. Zudem erhalten die Kantone die Informationen zu den Rechnungen für stationäre Leistungen neu von den Versicherern statt wie bisher von den Spitälern. Dazu müssen die Kantone ein Bearbeitungsreglement erstellen. Erachtet der Kanton die gesetzlichen Voraussetzungen zur Kostenübernahme als nicht erfüllt, informiert er innert dreissig Tagen den Versicherer.
Einheitliche Kostenrechnung und Leistungsstatistik in der Pflege
Die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die selbständig tätigen Pflegefachpersonen müssen ihre Kosten und Leistungen neu ebenfalls nach einer schweizweit einheitlichen Methode erfassen, so wie bisher bereits die Pflegeheime und Spitäler. Dies erleichtert die Erarbeitung von sachgerechten Tarifen für die Pflegeleistungen.
Ermittlung des Pflegebedarfs vereinheitlichen
Die Ermittlung des Pflegebedarfs soll bei der Pflege zu Hause einerseits und im Pflegeheim andererseits jeweils mit einem einzigen, schweizweit einheitlichen Instrument erfolgen. Auch dies erleichtert die Erarbeitung der Pflegetarife.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 8. Juli 2026. Die Verordnungsänderungen sollen per 1. Januar 2028 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt werden in einem ersten Schritt die ambulanten und stationären Leistungen einheitlich finanziert.
Pflegeleistungen werden später integriert
In einem zweiten Schritt werden ab dem 1. Januar 2032 auch die Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim in die einheitliche Finanzierung einbezogen. Die dazu nötigen Ausführungsbestimmungen folgen zu einem späteren Zeitpunkt.
