Präzisierung der Mitteilung-024-DVS-2025-d vom 22.04.2025 – Einkommens- und Verrechnungssteuer: Ermittlung des maximal zulässigen Wandlungsdiskonts
Bern, 19.05.2025 — In der obgenannten Mitteilung wurde die zukünftige Praxis wie folgt präzisiert: Falls der Wert des betreffenden Beteiligungsrechts zum Zeitpunkt der Liberierung der Wandelanleihe oder der Gewährung des Wandeldarlehens nicht bekannt ist, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Ausübung des Wandelrechts massgebend. Der maximal zulässige Wandlungsdiskont verbleibt bei 33 1/3%.