Bundesrat schliesst sich EU-Sanktionen gegen Handel mit sudanesischem Gold an
Bern, 09.09.2026 — Der Bundesrat verbietet den Kauf und die Einfuhr von Gold sudanesischer Herkunft. Ebenfalls verboten wird der Verkauf bestimmter Güter in den Sudan, welche in der Goldgewinnung genutzt werden. Damit schliesst sich der Bundesrat den gleichlautenden Sanktionen der EU an. Die Massnahmen treten am 10. September in Kraft.
Der Bundesrat zeigt sich weiterhin äusserst besorgt über die dramatische humanitäre Lage im Sudan. Nun hat er beschlossen, den Handel mit sudanesischem Gold, welches Berichten zufolge eine wichtige Konfliktressource im Sudan-Krieg darstellt, zu verbieten. Das Verbot richtet sich gegen den Kauf, die Einfuhr und die Durchfuhr von Gold sudanesischer Herkunft sowie die Erbringung von Dienstleistungen und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit solchem Gold. Ebenso verboten sind der Verkauf und die Lieferung in den Sudan von bestimmten Chemikalien, welche für den Goldbergbau und die Goldgewinnung genutzt werden. Damit schliesst sich der Bundesrat dem Beschluss der EU vom 13. Juli 2026 über Sanktionen gegen den Handel mit sudanesischem Gold an.
Die Verbote werden in die Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Sudan aufgenommen. Mit dieser Verordnung setzt der Bundesrat seit 2005 die UNO-Sanktionen in Bezug auf den Sudan um. Seit 2023 übernimmt der Bundesrat zudem, mittels derselben Verordnung, die zusätzlichen Massnahmen der EU. Die Sudan-Verordnung beinhaltet ein Rüstungsgüterembargo sowie gezielte Finanz- und Reisesanktionen gegen zurzeit 36 Personen, Organisationen und Unternehmen.
Bereits heute gelten in der Schweiz strenge Sorgfaltspflichten für den Import von Gold und anderen Edelmetallen. Diese sollen auch dem Handel mit Konfliktressourcen vorbeugen.
AS 2026 462 - Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan | Fedlex
