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MedienmitteilungVeröffentlicht am 12. März 2026

Terroristischer Anschlag mit Messer im Namen des IS geplant: Bundesanwaltschaft erhebt Anklage gegen 18-Jährigen

Bern, 12.03.2026 — Die Bundesanwaltschaft (BA) erhob am 10. März 2026 Anklage gegen einen jungen Deutschschweizer wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord sowie des Herstellens, Lagerns und Besitzes von Gewaltdarstellungen. Der 18-Jährige mit Wohnsitz im Kanton Aargau soll geplant haben, mit einem Messer einen Anschlag im Namen der in der Schweiz verbotenen terroristischen Organisation «Islamischer Staat» durchzuführen. Dazu soll er entsprechende Vorbereitungen getroffen haben.

Im Juni 2025 erstattete das Bundesamt für Polizei fedpol bei der BA Strafanzeige gegen den Beschuldigten aufgrund von Hinweisen, dass dieser ein terroristisches Attentat planen könnte. Auf Anordnung der BA konnte der Beschuldigte durch fedpol mit Unterstützung der Kantonspolizei Aargau umgehend verhaftet werden.

Planung eines Anschlags, Verbreitung von Propaganda und Finanzierung

Nach Abschluss der Ermittlungen wirft die BA dem Beschuldigten vor, ab ungefähr Anfang 2025 einen terroristischen Anschlag im Namen des «Islamischen Staates» (IS) geplant zu haben. Im weiteren Verlauf soll sich der Plan auf einen Messerangriff auf willkürlich ausgewählte Opfer konkretisiert haben. Gemäss Anklageschrift traf der Beschuldigte Vorkehrungen zur Umsetzung dieses Plans: Er beschaffte sich unter anderem einschlägige Anleitungen, vernetzte sich gezielt mit Gleichgesinnten, machte sich über die religiöse Rechtfertigung eines solchen Anschlags kundig und bestellte im Internet ein tatgeeignetes Messer. Die BA sieht in diesen Handlungen sowohl den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) wie auch der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB) erfüllt.

Im Übrigen soll der Beschuldigte gemäss Anklage den IS mit der Verbreitung von Propaganda-Videos über die sozialen Medien und verschiedenen Finanztransaktionen unterstützt haben.

Herstellen, Lagern und Besitz von Gewaltdarstellungen

Ebenfalls muss sich der Beschuldigte wegen des mehrfachen Herstellens, des mehrfachen Lagerns und des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB) vor Gericht verantworten.

Der Beschuldigte wurde Anfang Dezember 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Entlassung erfolgte, weil die Haftgründe nicht mehr gegeben waren. Die BA steht in engem Kontakt mit allen involvierten Behörden und dankt ihnen für die gute Zusammenarbeit.

Mit Einreichung der Anklageschrift ist für die weitere Information der Medien das Bundesstrafgericht zuständig. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gilt die Unschuldsvermutung.