Zum Hauptinhalt springen

MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. November 2025

Ukraine: Verlängerung von Sanktionsbestimmungen und Eröffnung der Vernehmlassung

Bern, 19.11.2025 — Der Bundesrat verlängert bestehende Bestimmungen der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Diese Sanktionsbestimmungen basieren heute auf Notrecht. Darum hat der Bundesrat am 19. November 2025 die Eröffnung der Vernehmlassung für den Erlass einer ordentlichen gesetzlichen Grundlage für diese Bestimmungen beschlossen. Die Vorlage soll die Neutralität der Schweiz im bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine gewährleisten.

Am 28. Februar 2022 hatte der Bundesrat beschlossen, sich den Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegenüber Russland aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine anzuschliessen und damit ihre Wirkung zu verstärken.

Bereits im Frühjahr 2022 übernahm der Bundesrat die Export- und Verkaufsverbote der EU gegenüber Russland für diverse Güterkategorien gestützt auf das Embargogesetz, darunter Rüstungsgüter, zivil und militärisch verwendbare Güter und Güter zur militärischen und technologischen Stärkung. Gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung hat der Bundesrat die Restriktionen im militärischen Bereich teilweise auf die Ukraine ausgeweitet, indem er beispielsweise die Lieferung von Rüstungsgütern an die Ukraine untersagt und die Ausfuhr von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung in die Ukraine einer Bewilligungspflicht unterstellte. Damit hat er bei der Übernahme der Sanktionen der EU die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigt.

Die Geltungsdauer solcher auf Artikel 184 Absatz 3 der Verfassung gestützter Massnahmen ist auf maximal vier Jahre befristet und kann ein Mal verlängert werden.

Zur Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz hat der Bundesrat nun die Verlängerung dieser Massnahmen bis zum 1. März 2030 beschlossen. Gleichzeitig hat er beschlossen, die Vernehmlassung einer gesetzlichen Grundlage, welche die notrechtliche Rechtsgrundlage dieser Massnahmen ersetzen soll, zu eröffnen. Dabei handelt es sich um einen rein juristischen Akt ohne materielle Auswirkungen auf die bestehenden Sanktionsmassnahmen.