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MedienmitteilungVeröffentlicht am 26. August 2026

Vergütung von Leistungen für Hilfe und Betreuung für zeitweise zu Hause lebende Personen

Bern, 26.08.2026 — Ältere Personen oder Menschen mit Behinderungen, die zeitweise im Heim oder Spital und zu Hause leben, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause. Die Leistungen werden als anteilsmässige Pauschale ausbezahlt, die sich nach der tatsächlich zu Hause verbrachten Zeit richtet. An seiner Sitzung vom 26. August 2026 hat der Bundesrat die Verordnung zu den Einzelheiten der Leistungsberechnung verabschiedet und deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2028 festgelegt.

Die vom Parlament im Juni 2025 verabschiedeten neuen Bestimmungen des Bundegesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) ermöglichen die Finanzierung von Hilfe und Betreuung zu Hause über die Ergänzungsleistungen. Dazu zählen Haushaltshilfe, Mahlzeitenlieferungen sowie Begleit- und Fahrdienste. Die Leistungen ermöglichen es älteren Personen oder Menschen mit Behinderungen, so lange wie möglich selbstbestimmt zu wohnen und den Verbleib im eigenen Zuhause zu fördern. EL-Bezügerinnen und -Bezüger, die zeitweise im Heim oder Spital und zeitweise zu Hause leben, haben einen anteiligen Anspruch. An seiner Sitzung vom 26. August 2026 hat der Bundesrat die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angepasst und die Pro-rata-Vergütung der Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause geregelt.

Die Mindestaufenthaltsdauer ausserhalb des Heims oder Spitals, die Anspruch auf eine Teilpauschale verleiht, beträgt 60 Tage pro Kalenderjahr. Durch die Abstufung von 90, 120, 150 und 180 Tagen kann die Pauschale entsprechend der Dauer des Aufenthalts zu Hause anteilsmässig erhöht werden. Die Anträge sind bei den EL-Durchführungsstellen einzureichen. Die Vergütung erfolgt monatlich, zusammen mit der Ergänzungsleistung.

Diese Entwicklung stärkt die Kohärenz des Systems der Ergänzungsleistungen. Sie trägt ausserdem der Lebensrealität älterer oder gesundheitlich beeinträchtigter Menschen besser Rechnung, die zeitweise in einer Einrichtung und zeitweise zu Hause leben. Die Verordnung und die Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause) treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Weitere Änderungen dieses Gesetzes – Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung und Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz – treten bereits 2027 in Kraft.

Dokumente

Links

24.070 | Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause). Änderung | Geschäft | Das Schweizer Parlament