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Veröffentlicht am 22. Januar 2026

Weisung betreffend zusätzlicher Beiträge für J+S-Teilnehmer/-innen mit Behinderungen

Diese Weisung konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung von zusätzlichen Beiträgen gemäss Art. 49 der Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP).

«Nimmt an einem J+S-Kurs oder -Lager mindestens eine Person teil, die als Folge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 6 ausgerichtet werden.»

1 Liegt eine Beeinträchtigung vor?

Verschiedene dauernde körperliche, Sinnes-, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder chronische Erkrankungen können die Teilnahme an J+S-Kursen oder -Lagern erschweren oder verunmöglichen.

Eine für die Auslösung von zusätzlichen Beiträgen relevante Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn diese eine oder mehrere Leistungen von mindestens einer der nachfolgenden Stellen auslöst:

  • Invalidenversicherung: Leistungen in Bezug auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (z. B. Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung)
  • Krankenversicherung: Leistungen in Bezug auf Heilbehandlungen oder Hilfsmittel (z. B. Leistungsverfügung für Physio-, Ergo-, Psychotherapieleistungen in Zusammenhang mit der betreffenden Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankung)
  • Unfallversicherung: Leistungen in Bezug auf Heilbehandlungen oder Hilfsmittel (z. B. Leistungsverfügung für Physio-, Ergo-, Psychotherapieleistungen in Zusammenhang mit der betreffenden Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankung)
  • Kantonale Behörden: Leistungen in Bezug auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (auf Basis des Standardisierten Abklärungsverfahrens SAV oder eines ähnlichen Verfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs)

Die Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung erfordert das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Diese oder der mündige J+S-Teilnehmer selbst werden vom BASPO über die Anmeldung informiert. Das BASPO kann bei Bedarf einen gutachterlichen Beleg einfordern (siehe Punkt 4).

2 Was ist unter «besonderen Massnahmen» zu verstehen?

Es können besondere Massnahmen vor, während oder nach dem J+S-Kurs oder -Lager notwendig sein, um Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen die Teilnahme zu ermöglichen. Abgeltungsrelevant sind diejenigen Massnahmen, die der Organisator umsetzt. Nicht dazu gehören Leistungen aus dem persönlichen Umfeld der betroffenen Kinder und Jugendlichen wie individueller Transport zum J+S-Kurs oder -Lager, persönliche Ausrüstung etc. 2/3 Die erforderlichen besonderen Massnahmen können in unterschiedlicher Art und Weise zusätzlichen Aufwand auslösen.

2.1 Wesentlicher zusätzlicher personeller Aufwand

Zum Beispiel …

  • Betreuerin oder Betreuer
  • Hilfsleiterin oder Hilfsleiter
  • Dolmetscherin oder Dolmetscher
  • Guide, Assistenz
  • organisierter Abholdienst

Als wesentlich gilt, wenn (eine oder verschiedene) zusätzliche Betreuungsperson(en) regelmässig zur Unterstützung der Integration von Kindern oder Jugendlichen mit Behinderungen während der J+S-Aktivität oder bei deren Vor- oder Nachbereitung eingebunden sind.

2.2 Wesentlicher zusätzlicher zeitlicher Aufwand

Zum Beispiel …

  • für die Planung und Organisation der J+S-Aktivität
  • für Elternkontakte
  • aufgrund der veränderten Gruppendynamik oder möglichen Konflikten
  • um das Leiterteam zu begleiten und innerhalb des Leiterteams Absprachen zu treffen

Als wesentlich gilt, wenn ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von mindestens 20 % des üblichen Zeitbedarfs für die Durchführung der J+S-Aktivität entsteht.

2.3 Wesentlicher zusätzlicher finanzieller Aufwand

Zum Beispiel …

  • Kosten für Materialanschaffungen und -anpassungen (adaptierte Spezial-/Sportgeräte, technische Hilfsmittel etc.)
  • Kosten für zusätzliche Infrastruktur (Hallen-/Raummiete etc.)

Als wesentlich gilt, wenn der zusätzliche finanzielle Aufwand mindestens 20 % der üblicherweise für die Durchführung der J+S-Aktivität anfallenden Kosten beträgt.

3 Grundsätzliche Bedingungen für zusätzliche Beiträge

  • Teilnehmer mit Behinderung müssen über die Nationale Datenbank Sport (NDS) für das Angebot angemeldet werden Erklärvideo zur Anmeldung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.
  • Zusätzliche Beiträge werden für diejenigen J+S-Aktivitäten (pro Stunde bzw. pro Lagertag) ausbezahlt, an welchen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer mit Behinderungen und die J+S-Leiterperson mit Zusatz «Inklusiv» anwesend waren.
  • Die Anmeldung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderungen erfolgt spätestens vor Angebotsabschluss über die NDS an das BASPO. Die Prüfung der Subventionsberechtigung erfolgt durch das BASPO. Der Organisator wird mit der ordentlichen Beitragsverfügung über den Entscheid und die Höhe der Beiträge informiert.
  • Im Weiteren gelten die allgemeinen Minimalbedingungen für J+S-Angebote.

4 Gutachterlicher Beleg

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für zusätzliche Beiträge erfüllt sind, kann das BASPO beim Organisator jederzeit einen gutachterlichen Beleg einfordern. Dieser Beleg muss von einer Fachperson oder Fachinstitution ausgestellt sein, welche in professioneller Beziehung/Kontakt zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer steht (z. B. Arzt oder Ärztin, Psychologin oder Psychologe, Schule, Erziehungsberatung). Der gutachterliche Beleg bestätigt die in Folge der Behinderung bestehenden Leistungen der oben genannten Stellen und die Angemessenheit der getroffenen Massnahmen, um eine Teilnahme am J+S-Kurs oder -Lager zu ermöglichen.