Weisung Kaderbildung per 1.1.2026
Die Weisung Kaderbildung regelt die Voraussetzungen, Abläufe und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von J+S-Kadern. Sie bietet eine verbindliche Grundlage für die Organisation und Durchführung von Kaderbildungen im Rahmen von Jugend+Sport.
1 Grundlage
Art. 2 SpoFöV
Jugend+Sport
- gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und Sicherheit;
- ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft;
- unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.
Zur Erreichung dieser Ziele will Jugend+Sport namentlich
- die Leiterinnen und Leiter im Hinblick auf ihre Tätigkeit mit einer spezifischen Ausbildung gezielt auf ihre Aufgaben vorbereiten.
- die Kaderpersonen bedürfnisgerecht weiterbilden und in der Ausübung ihrer Kaderfunktion begleiten.
2 J+S-Kader und deren Aufgaben
2.1 J+S-Kader
Art. 13 SpoFöV
Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
- J+S-Leiterin oder -Leiter
- J+S-Coach
- J+S-Expertin oder -Experte
2.2 Aufgaben
Art. 15–19 SpoFöV
Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.
- J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind und das 18. Altersjahr vollendet haben.*
- J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
- J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.
* siehe Punkt 5.1, Ausnahme Lagersport/Trekking
3 Zulassung zur Kaderbildung
3.1 Grundbedingungen
Art. 14 Abs. 4 SpoFöV sowie Art. 21, 30, 33 und 42 VSpoFöP und Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Jugend und Sport)
Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die
- Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben; Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechstenstein werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.
- im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben;
- die besonderen Zulassungsvoraussetzungen, die für die einzelnen Kurse und Module Gültigkeit haben, erfüllen.
Die Zulassung zu den einzelnen Kursen und Modulen der Kaderbildung kann insbesondere abhängig gemacht werden:
- von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten;
- von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen;
- vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit;
- vom Bestehen von Eignungstests;
- von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind.
3.2 Ablehnung
Art. 14 al. 4 SpoFöV und Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP
Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu bestimmten Kursen oder Modulen der Aus- oder Weiterbildung. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.
4 Aus- und Weiterbildungsstruktur
Art. 9 J+S-V-BASPO und Anhang 1 J+S-V-BASPO
4.1 J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Expertinnen und -Experten
4.2 J+S-Coaches
4.3 Ausschreibung von Angeboten der Kaderbildung
Angebote der Kaderbildung werden wie folgt ausgeschrieben:
4.4 Dauer der Kaderbildung
Art. 10 J+S-V-BASPO
Die minimale und maximale Dauer der einzelnen Kurse/ Module sind wie folgt festgelegt:
Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden. Ein Teil eines Ausbildungsangebots muss mindestens 3 Studen umfassen.
Bei Vorliegen besonderer Qualifikationen oder Vorbildungen können Teilnehmende von einzelnen Ausbildungsteilen dispensiert werden.
4.5 Durchführungsort der Kaderbildung
Die Angebote der Kaderbildung sind grundsätzlich in der Schweiz oder in Liechtenstein durchzuführen. Kurse im Ausland sind in Ausnahmefällen möglich, bedürfen jedoch einer Bewilligung durch das BASPO.
5 Erteilung und Verlängerung von J+S-Anerkennungen
5.1 Einsatzberechtigung der J+S-Leiterinnen und -Leiter
Art. 16 SpoFöV, Art. 26a, Art. 27 und 28 VSpoFöP
J+S-Leiterinnen und -Leiter können in Angeboten (Kursen und Lagern) eingesetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung dazu berechtigt sind und das 18. Altersjahr vollendet haben.
Für Lagersport/Trekking können Leiterinnen und Leiter eingesetzt werden, auch wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Grundausbildung
Die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter erfolgt in Leiter- oder Einführungskursen sportartspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.
Die Einführungskurse sind Personen vorbehalten, die über eine äquivalente Ausbildung verfügen.
Weiterbildung
Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Mit der Absolvierung eines Weiterbildungsmoduls (inkl. I-Moduls) oder mit der Absolvierung einer Grundausbildung erfüllen Leiterinnen und Leiter die Weiterbildungspflicht in allen Sportarten und Zielgruppen, in denen sie im Status «gültig» oder «weggefallen» sind.
Zusatzanerkennung Sicherheit
Art. 21a SpoFöV und Anhang 3 Ziff. 2 J+S-V-BASPO
Wer eine J+S-Aktivität mit erhöhten Sicherheitsanforderungen in den Sportarten Bergsteigen, Kanusport, Lagersport/Trekking, Skifahren, Skitouren, Snowboard oder Sportklettern leiten will, braucht eine Zusatzanerkennung Sicherheit. Diese wird durch das Absolvieren einer spezifischen Zusatzausbildung erlangt. Die Zusatzanerkennung Sicherheit ist alle vier Jahre zu in spezifischen Weiterbildungsmodulen zu erneuern.
5.2 Besondere Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter
5.2.1 J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport
Art. 16 J+S-V-BASPO
J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die über eine gültige Anerkennung verfügen und eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 in einer J+S-Sportart gemäss der folgenden Liste ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen. Das BASPO erteilt die Anerkennung, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.
Die Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport kann die Berechtigung zur Durchführung von Aktivitäten in folgenden J+S-Sportarten: Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/ Kung Fu.
5.2.2 J+S-Leiteranerkennung für Militärsportleiterinnen und -leiter
Art. 18 J+S-V-BASPO
Anerkannte Militärsportleiterinnen und -leiter (MSL, MSL-I, MSL-E) der Armee, welche eine Leitertätigkeit bei einem Organisator von J+S-Angeboten ausüben wollen, können gemäss der Aufzählung unter 6.2.1 die J+S-Leiteranerkennung in der betreffenden Sportart für die Zielgruppe «Jugendliche» beantragen.
Das BASPO erteilt die Anerkennung, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.
5.3 J+S-Expertinnen und -Experten
Art. 40, 42, 43 VSpoFöP, Art. 27 J+S-V-BASPO
Ausbildung
Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten erfolgt in Expertenkursen oder Einführungskursen in der jeweiligen Sportart.
Über Einführungskurse kann das BASPO Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, eine verkürzte Ausbildung anbieten.
Anerkannte Expertinnen und Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart und Zielgruppe als Leiterinnen und Leiter anerkannt.
Weiterbildung
Mit der Absolvierung eines spezifischen Weiterbildungsmoduls erfüllen die Expertinnen und Experten die Weiterbildungspflicht für die spezifische Expertenanerkennung und für alle Leiteranerkennungen. Dabei verlängert ein Modul mit der Zielgruppe Jugendliche auch die Expertenanerkennung in der Zielgruppe Kinder (Allround), nicht aber umgekehrt.
Expertinnen und Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer Leiteraus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die Leiteranerkennung.
Expertinnen und Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Expertenaus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Expertenanerkennung (Ausnahme: Zusatzanerkennung Sicherheit).
5.4 J+S-Coach sowie J+S-Coachexpertinnen und -experten
Art. 32, 40 und 41 VSpoFöP
Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen.
Die Aus- und Weiterbildung von Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen und Modulen. Die Anerkennung J+S-Coach/J+S-Coachexpertinnen und-experten sind alle 2 Jahre zu erneuern.
5.4.1 J+S-Coach mit einer J+S-Leiteranerkennung
Für J+S-Coaches, die gleichzeitig über eine J+S-Leiteranerkennung verfügen, besteht die Möglichkeit, ein interdisziplinäres Modul (Integratives Handeln und Präventives Handeln) zu besuchen, um die Weiterbildungspflicht in beiden Ausbildungsbereichen zu erfüllen.
5.5 Drittperson
Wenn eine Drittperson einen Tag lang (6 Stunden) engagiert wird, wird ihre Anerkennung als Leiter/in verlängert.
6 Organisatoren der Kaderbildung
Berechtigung zur Angebotsdurchführung
* Der Einführungskurs ins Schweizer Sportsystem wird immer vom BASPO organisiert.
Sport- und Jugendverbände dürfen Angebote der Kaderbildung nur durchführen, wenn sie eine gültige Ausbildungsvereinbarung mit dem BASPO haben. Das BASPO bewilligt die einzelnen Angebote gestützt auf den jeweiligen Partnerschaftsvertrag. (Art. 9 SpoFöG, Art. 12 SpoFöV, Art. 22 VSpoFöP)
7 Qualifikationen in der J+S-Kaderbildung
Art. 12 und 13 J+S-V-BASPO
7.1 Grundsatz
Die Teilnehmenden an den Angeboten der Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Aus- oder Weiterbildung und einer allfälligen Empfehlung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.
Die Teilnehmenden werden über ihre Qualifikation informiert. Die Qualifikation wird in der Nationalen Datenbank für Sport NDS eingetragen.
7.2 Bestehen eines Kurses oder Modules
Art. 28 Abs. 3 VSpoFöP und Art. 13 J+S-V-BASPO
7.2.1 Im Allgemeinen
Die Erteilung von Anerkennungen und Zusätzen in Kursen setzt das Bestehen eines Kurses oder Moduls voraus.
Ein Kurs oder Modul gilt als bestanden, wenn die oder der Teilnehmende aktiv am gesamten J+S-Kurs oder -Modul teilgenommen hat und die erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat.
Bestehende Leiteranerkennungen werden verlängert, sofern die Leiter/-in bzw. der Leiter mindestens ein Tag in eine Kurs oder Modul anwesend war und allfällige Kompetenznachweise erbracht hat.
7.2.2 Umgang mit mangelnden Kompetenzen und/oder Abwesenheiten
Es muss zwischen dem Erlangen einer neuen Anerkennung und der Verlängerung einer bestehenden unterschieden werden. Nachfolgende Tabelle ist eine dringende Empfehlung zur einheitlichen Handhabung in allen Kursen und Modulen.
Leiterinnen und Leiter
Expertinnen und Experten
* Ausnahmen sind mit der Kursleitung und den AV/LAS zu besprechen z.B. Wiederholung eines Teils des Kurses/Moduls in einer zukünftigen Ausbildung, zusätzliche asynchrone Aufgaben, etc...)
8 Anerkennungsstatus
Art. 20 und Art. 21a SpoFöV
Eine Anerkennung kann folgende Status aufweisen:
Eine Zusatzanerkennung Sicherheit kann folgende Status aufweisen:
Den verschiedenen Status kommt folgende Bedeutung zu:
Die Zusatzanerkennung Sicherheit (in den Sportarten Bergsteigen, Kanusport, Lagersport/Trekking, Skifahren, Skitouren, Snowboard und Sportklettern) ist vier Jahre lang gültig und fällt mit Beginn des fünften Kalenderjahres weg.
9 Planung von Angeboten der J+S-Kaderbildung
Art. 22, 56 und 61VSpoFöP und Art. 11 J+S-V-BASPO
9.1 Planungsgrundsätze
Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände, reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen resp. tragen die geplanten Angebote in die NDS ein. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote. Es berücksichtigt namentlich den Bedarf an Angeboten und die finanziellen Ressourcen.
Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen.
Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.
Die nationalen Verbände stellen sicher, dass in ihren Sportarten genügend Angebote der Kaderbildung für J+S-Leiterinnen und -Leiter sowie für J+S-Expertinnen und -Experten geplant werden. Die entsprechende Planung ist laufend zu überprüfen.
Die kantonalen Sportfachstellen für J+S und die Sport- und Jugendverbände stellen sicher, dass genügend Ausund Weiterbildungsangebote für J+S-Leiterinnen und -Leiter und -Coaches durchgeführt werden.
Das BASPO schreibt die bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus.
9.2 Einzelheiten der Planung und Bewilligung von Angeboten
Gemäss Auftrag des BASPO und Art. 22 VSpoFöP
Die Planung erfolgt jährlich. Nachmeldungen und Mutationen an bewilligten Angeboten sind direkt in der NDS zu beantragen. Organisatoren tragen die Absage eines Angebotes direkt in der NDS ein.
10 J+S-Kurs- und Modulorganisation
10.1 Zustellung der Kursunterlagen
Das Kursprogramm müssen spätestens 30 Tage vor Kursbeginn in der NDS verfügbar sein. Bei der Gestaltung des Kursprogramms sind die Vorgaben des BASPO entsprechend zu erfüllen.
10.2 Bestellung von Lehrmitteln
Art. 52 VSpoFöP, Art. 6 Abs. 1 und Anhang Ziffer 4 GebV-BASPO
Die Bestellung von Dokumenten in Papierform erfolgt direkt in der NDS. Die Frist von 30 Tagen vor dem Liefertermin ist zwingend einzuhalten.
Digitale Dokumente befinden sich in der CUG Leiter/-in.
Kosten für die Leiter/-innen-Ausbildung (Leiterkurse, Einführungskurse): Pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer sind CHF 50 (zuzüglich Verwaltungs-/Postgebühren) zu entrichten.
Lehrmittel für die Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter, für die Aus- und Weiterbildung des J+S-Coaches sowie der J+S-Expertinnen und -Experten sind jeweils kostenlos (gilt auch für den Versand).
10.3 Bestellung von Leihmaterial
Art 53 VSpoFöP
Die Bestellung von Leihmaterial (inkl. topografische Karten) erfolgt ebenfalls direkt in der NDS. Die Frist muss eingehalten werden.
10.4 Kurskader
Art. 26 VSpoFöP, Art. 29 VSpoFöP, Art. 28 J+S-V-BASPO
In der Kaderbildung können folgende Personen zum Einsatz kommen.
In interdisziplinären Modulen können J+S-Expertinnen und -Experten aller Sportarten oder J+S-Coach-Expertinnen und-Experten als Kursleitung und Klassenlehrperson eingesetzt werden.
10.5 Gruppengrösse
Art. 29 VSpoFöP und 28 J+S-V-BASPO
Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.
Aus Sicherheitsgründen gelten in folgenden Sportarten kleinere Klassengrössen:
Diese minimale Anzahl von einzusetzenden J+S-Expertinnen und -Experten gilt grundsätzlich für die ganze Dauer des Angebotes. Ausgenommen sind nur diejenigen Angebote, die in Seminarform durchgeführt werden. Die Seminarform muss vom Organsiator im Rahmen der Kursplanung beim BASPO beantragt werden.
10.6 Präsenz der Expertinnen und Experten
J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt sind, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit darf gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt werden. Sie dürfen in demjenigen Angebot, in dem sie lediglich einzelne Lektionen erteilen, nicht an die minimale Anzahl von einzusetzenden J+S-Expertinnen und -Experten angerechnet werden.
Die Kursleitung muss jeweils durchgehend anwesend sein und kann somit nicht in gleichzeitig stattfindenden Angeboten eingesetzt werden. Ausnahmen können in gut begründeten Fällen beim BASPO beantragt werden.
10.7 Teilnehmende – Priorisierung
Art. 21 und Anhang 7 VSpoFöP
Die Anmeldung der Teilnehmenden an Kursen oder Modulen erfolgt ausschliesslich durch den J+S-Coach. Ausgenommen davon sind der Einführungskurs ins Schweizer Sportsystem und die Expert/-innen-Aus- und -Weiterbildung, bei der die Anmeldung durch Organisatoren der Kaderbildung erfolgt.
Die Teilnehmerliste muss vor Kursbeginn in der NDS administriert werden.
Bestehen für Kurse der Grundausbildung mehr Anmeldungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, werden die Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nach Eingang der Anmeldung berücksichtigt.
Bestehen für Module der Leiterweiterbildung und für Module der Spezialisierung mehr Anmeldungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung, so gilt im Prinzip die folgende Prioritätenordnung:
- Profil A: Für J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der J+S-Aus- oder Weiterbildung als J+S-Kader (Coach, Leiter oder Experte) tätig waren, wird dem Organisator der Ausbildung ein Beitrag von 50 CHF pro Tag/Teilnehmerin oder Teilnehmer ausgerichtet.
- Profil P: Für nicht aktive J+S-Kadermitglieder wird vom Bund kein Beitrag ausbezahlt.
- Profil N: Teilnehmende, die die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, erhalten ebenfalls keine Subventionen.
Diese Profile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Status «gültig» oder «weggefallen» der Anerkennungen.
10.8 Informationen vor dem Kurs
Die aufgelisteten Informationen sind unter dem Kurs/ Modul zu finden:
- SBB-Gutschein für eine kostenlose Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse
- Programm (Tagesgestaltung, Örtlichkeiten und Kurskader etc.)
- Rahmenbedingungen des Angebotes (Beginn und Abschluss, Treffpunkt)
- Ausführungen zur persönlichen Ausrüstung und speziellen Vorbereitungen
- Kostenbeitrag für die Teilnahmegebühren
- Informationen um Erwerbsersatz für Ausbildungen, die vom BASPO oder einem Kanton organisiert werden
- Situation betreffend Unfallversicherung
11 Abschluss der Kurse und Module
Art. 61 VSpoFöP
11.1 Qualifikationen
Die Qualifikationen sind gemäss Ziffer 7 dieser Weisung durch die Kursleitung vorzunehmen.
11.2 Abrechnung und Kursbericht
Spätestens 30 Tage nach Abschluss des Kurses oder Moduls hat der Organisator des Angebots dem BASPO den Antrag auf Auszahlung der Bundesbeiträge einzureichen.
Nach Abschluss des Angebotes sind Mutationen am Angebot nur noch durch das BASPO möglich.
12 Bundesbeiträge an Organisatoren
Art. 50, Art. 61, Anhang 7 VSpoFöP und Art. 4 GebV-BASPO
Grundsätzlich gilt: Das BASPO richtet den Organisatoren der Kaderbildung im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer (mit A-Profil) aus, wenn
- der Kurs 30 Tage vor Beginn angemeldet worden ist,
- der Kurs bewilligt worden ist,
- im Kurs die geforderten Inhalte vermittelt werden und das Kursprogramm den inhaltlichen Anforderungen des BASPO entspricht.,
- die Qualifikation der Teilnehmenden vorgenommen ist,
- der Antrag auf Bundesgelder spätestens 30 Tage nach Abschluss des Kurses dem BASPO eingereicht worden ist,
- Dauer, Experteneinsatz und Gruppengrösse gemäss Weisung erfüllt sind.
Das BASPO kann die Subventionen verweigern oder kürzen, wenn die oben erwähnten Punkte nicht eingehalten werden.
Anhang 1: Kursstatuts
- Kurs neu erfasst (Organisator kann Kursdetails bearbeiten)
- Zur Bewilligung gemeldet (Kursdetails können nicht bearbeitet werden)
- Abgelehnt
- Bewilligt
(Organisator kann gewisse Kursdetails bearbeiten. Kurs ist nicht auf Kursplan ersichtlich.) - Publiziert
(Organisator kann gewisse Kursdetails bearbeiten. Kurs ist auf Kursplan ersichtlich.) - In Nachbearbeitung
(Organisator kann gewisse Kursdetails bearbeiten) - In Nachbewilligung
(Kursdetails können nicht bearbeitet werden) - Abgesagt
- In Durchführung
(Organisator kann gewisse Kursdetails für zukünftige Kursteile bearbeiten) - Durchgeführt
(Ab hier können Kursdetails nicht mehr bearbeitet werden, ausser Ändern des Kursadministrators sowie E-Mail-Adresse) - Anwesenheiten, Qualifikationen und Kursbericht abgeschlossen
- Zur Kontrolle gemeldet
- Anerkennungen erteilt
- Abgeschlossen
Anhang 2: Teilnehmerstatuts
- Angemeldet
- Warteliste
- Selektiert
- Teilnahme bestätigt
- Abgemeldet
- Abgelehnt




