Leitfaden für J+S-Coaches
Der vorliegende Leitfaden gibt den J+S-Coaches eine Übersicht zu den geltenden Bestimmungen und fasst die relevanten gesetzlichen Grundlagen überschaubar zusammen. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Die allgemeinen und sportartspezifischen Vorgaben für J+S-Angebote sind im Leitfaden für J+S-Angebote aller J+S-Sportarten zu finden.
Leitfaden für J+S-Angebote aller Sportarten und Organisatoren
Rolle der J+S-Coaches
Art. 17 SpoFöV und 57 VSpoFöP
Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen verantwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Sportfachstellen für J+S und dem BASPO.
Die J+S-Kurse und/oder J+S-Lager desselben Organisators, die dieser für die Dauer von maximal einem Jahr bei der zuständigen Bewilligungsinstanz zur Bewilligung angemeldet hat, bilden zusammen ein J+S-Angebot.
Pflichten
Art. 34 VSpoFöP
Die J+S-Coaches sind für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihrer Organisation verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
- Sie koordinieren die Angebote ihrer Organisation.
- Sie melden die Angebote bei der zuständigen Sportfachstelle für J+S an und rechnen sie ab.
- Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
- Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der Kurse und Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht. Insbesondere sorgen sie dafür, dass diese die Anwesenheit der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen vor Ort erfassen - idealerweise mit der App «Mobile NDS».
- Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
- Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
Datenschutz
Art. 1 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 8 f. IBSG
Daten aus der Nationalen Datenbank Sport (NDS) dürfen ausschliesslich zu dem Zweck verwendet werden, der in der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) festgehalten ist.
Mit der Anmeldung eines Angebots bestätigen die J+S-Coaches, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. deren gesetzlichen Vertreter sowie die Kaderpersonen über Nachfolgendes informiert worden sind und sich damit einverstanden erklärt haben:
- die Erfassung der Personendaten sowie der Daten zu den J+S-Kursen-/Lagern im Nationalen Informationssystem für Sport (NDS);
- die Bearbeitung der Daten in der NDS; sowie
- die Bekanntgabe der Daten nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG).
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz:
Sportarten und Nutzergruppen
Art. 8 SpoFöV
In J+S werden mehrere Nutzergruppen (NG) unterschieden:
- Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen oder Lagern durchführen.
- Angebote der NG 2 sind Angebote wie jene in der NG 1, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
- Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen im Rahmen von Lagern.
- Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sport- und Jugendverbänden im Rahmen von Kursen oder Lagern.
- Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, die eine oder mehrere Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen oder Lagern durchführen.
Administration von J+S-Angeboten
Anmeldefrist für J+S-Angebote
Art. 22 SpoFöV/Art. 58 VSpoFöP
Die J+S-Coaches melden ein Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten Kurses oder Lagers an. Wird ein Angebot verspätet angemeldet, kann die Bewilligung nicht garantiert werden.
Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
Anmeldung, Durchführung und Abrechnung von J+S-Angeboten
Vorgehen
Die Bewilligung und die Prüfung von Angeboten der Kantone und der nationalen Sportverbände in der NG4 erfolgt durch das BASPO.
Beständige Gruppen
- J+S-Beiträge werden an Organisationen ausbezahlt, wenn diese regelmässige Trainings oder Lager in beständigen Gruppen durchführen.
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem Kurs sind vom Beginn bis zum Ende grundsätzlich dieselben – abgesehen von durchschnittlichen Fluktuationen. Sie bilden eine beständige Gruppe.
- Innerhalb eines Kurses können mehrere Trainings am gleichen Tag durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein Teil der Gruppe am Vormittag und der andere Teil der Gruppe am Nachmittag trainiert. Mehrere Trainings pro Tag im selben Kurs sind nur dann möglich, wenn die gesamte Gruppe mehrmals pro Woche gemeinsam trainiert. Falls ein Kind oder ein/e Jugendliche/r in beiden Einheiten trainiert und in der Anwesenheitskontrolle aufgeführt ist, wird für diese Person am betreffenden Tag nur das längere Training subventioniert.
- In einem Lager gibt es in der Regel keine Fluktuation. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von Beginn bis zum Ende dieselben. Ausnahmen sind Ausfälle wegen Verletzungen, Krankheiten oder besonderen Umständen.
- Werden in einer Organisation wöchentlich mehrere Trainings mit grundsätzlich denselben Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchgeführt, so bilden diese eine beständige Gruppe und sind in einem Kurs zusammenzufassen.
- Ein Organisator kann eine homogene Gruppe in mehrere Kurse aufteilen, wenn die Trainings eindeutig auf unterschiedliche sportliche Ziele ausgerichtet sind (z. B. Leistungsgruppen, Jugendriege vs. Geräteturnen).
- Werden mit einer Gruppe, die dasselbe gemeinsame sportliche Ziel verfolgt, Trainings mit unterschiedlichem Inhalt/Fokus durchgeführt (Technik, Kondition, Taktik), müssen diese Trainings in einem Kurs zusammengefasst werden. Es handelt sich um eine beständige Gruppe.
- Um unterschiedliche beständige Gruppen handelt es sich im folgenden Beispiel: Kinder/Jugendliche aus mindestens zwei Kursen am Montagabend bilden für den Kurs am Mittwochabend eine neue beständige Gruppe.
- Eingesetzte Leiterinnen und Leiter sind nicht relevant für die Definition einer beständigen Gruppe. Diesbezüglich müssen einzig die Vorgaben von J+S zur Abrechnung eines Kurses/Lagers eingehalten werden (gültige J+S-Anerkennung in der/den angebotenen Sportart/en).
Leihmaterial
Art. 11 Abs. 2 SpoFöG, Art. 28 Abs. 3. SpoFöV und Art. 53 und 54 VSpoFöP
Das BASPO stellt im Rahmen des Programms J+S für die J+S-Kaderbildung und für die J+S-Angebote Material zur Verfügung. Dies ist eine Dienstleistung des BASPO, auf die kein Anspruch erhoben werden kann. Das Material wird vom Armeelogistikcenter Thun (ALC-Thun) verwaltet.
Diese Angaben gelten als allgemeine Geschäftsbedingungen für J+S-Leihmaterial.
Topografische Landeskarten
Swisstopo verleiht Landeskarten für die J+S-Kaderausbildung und für die J+S-Angebote. Die Bestellung muss 3 Wochen (5 Wochen von Juni - August) vor dem Lieferdatum eintreffen. Die Bestellung erfolgt direkt in der nationalen Datenbank für Sport (NDS). J+S-Kader können Landeskarten zu reduzierten Preisen kaufen:
Mediathek
Die Mediathek des BASPO stellt Leihbücher zur Verfügung. Sämtliche Dokumente in der Ausleihe können über den Online-Katalog IDS Basel/Bern bestellt und vorgemerkt werden. Sie können die Dokumente nach Eintreffen in der Ausleihe in Magglingen gratis abholen.
Unterkunft
Den Organisatoren von J+S-Angeboten sowie den Organisatoren der J+S-Kaderbildung stehen Unterkünfte der Armee zu reduzierten Tarifen zur Verfügung. Es wird eine Ermässigung von 50 % auf die offizielle Miete gewährt.
Personentransport
J+S-Gruppen fahren günstiger mit dem ÖV – das gilt immer und für alle. Ob an den Sportanlass, ins Sommercamp oder ins Schneesportlager. SBB RailAway hat das richtige Angebot. Sie profitieren auch von den attraktiven Schulangeboten und Gepäcktransporten, wie der Schultageskarte für CHF 15/Person oder dem Schneesport ÖV-Billett für CHF 10/Person. Hier geht’s zur Übersicht aller Angebote:
SBB Kontakt und Bestellungsformulare: Die Gruppenbillette erhalten Sie online, an Verkaufsstellen des Öffentlichen Verkehrs und über das SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.) sowie bei der kantonalen Sportfachstelle für J+S. Letztere muss die J+S-Aktivität mit Stempel und Unterschrift auf dem Bestellschein bestätigen. Falls Sie Gruppenbillette inklusive Reservierung online kaufen möchten, benötigen Sie oder die Reiseleitung ein SwissPass-Login.
Rega
Die J+S-Kaderpersonen, Begleiterinnen und Begleiter sowie Teilnehmende an J+S-Aktivitäten und -Lagern profitieren für die Dauer der Aktivitäten von den gleichen Leistungen der Rega wie Gönnerinnen und Gönner (inklusive die Reisetage ohne J+S-Aktivitäten und die Lagertage ohne J+S-Aktivitäten). Der Coach meldet interessierte Personen vor der Durchführung der Aktivität in der NDS an.
Beitragsgewährung
Art. 22 SpoFöV und Anhang 3 VSpoFöP
Das BASPO richtet den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
Die Beiträge werden gewährt, wenn:
- das Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
- die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des Angebots eingehalten sind; sowie
- die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des Angebots eingereicht worden sind.
Die Maximalbeiträge für die Durchführung von Angeboten sind dem Anhang 3 VSpoFöP zu entnehmen.
Der J+S-Beitrag wird in zwei Raten ausbezahlt. In der Teilzahlung nach Angebotsabschluss werden 80 % des Gesamtbetrags ausbezahlt. Die Restzahlung (maximal 20 % in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Kredits) wird zu Beginn des Folgejahres ausgelöst.
Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5
[1] Wird ein Kurs in mehreren Sportarten durchgeführt, so richtet sich der Grundbetrag nach der erforderlichen Anzahl Leiterinnen und Leitern derjenigen Sportart innerhalb des Kurses, die die höchste Anzahl Teilnehmende je Leiterin oder Leiter zulässt.
Die Anzahl der Grundbeiträge ergibt sich aus der für die betreffende Sportart definierten Gruppengrösse pro Leiter/in (siehe Seite 10 im Leitfaden J+S-Coach). Es gilt die Anzahl Teilnehmende die in 80 % aller Aktivitäten mindestens anwesend sind.
Beispiel Badminton: bis 16 Teilnehmende (in 80 % der Aktivitäten): 1 Grundbeitrag; bis 28 Teilnehmende 2 Grundbeiträge; pro 12 weitere Teilnehmende: je ein weiterer Grundbeitrag.
[2] Bei Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, berechnet sich der Zuschlag ausschliesslich auf die Kinder entfallenden Teilnehmerstunden.
[3] Beitragsanpassung in Abhängigkeit des Parlamentsentscheides der vereinigten Bundesversammlung zum Budget 2026 von Mitte Dezember 2025.
Beiträge für Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1
- Geltende Beitragssätze: einmalig und pauschal
- Details zu Kategorien und Kursdauer siehe «Wettkämpfe»
Beiträge für Teilnahme an J+S-Lager
[3] Beitragsanpassung in Abhängigkeit des Parlamentsentscheides der vereinigten Bundesversammlung zum Budget 2026 von Mitte Dezember 2025.
Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder -Leiter
Anhang 2 VSpoFöP
Werden in Aktivitäten nicht genügend berechtigte Leiterinnen oder -Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen oder -Leiter berechtigt sind.
J+S-Kurse
Art. 44 VSpoFöP
Die Beiträge für Kurse (inklusive Trainingstage) errechnen sich aus einem Grundbetrag und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller gültigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforderlichen Leiterinnen und Leiter festgesetzt. Jede Leiterin und jeder Leiter muss alle für den Einsatz geforderten Anerkennungen (Sportart und Zielgruppe) allein erfüllen.
Art. 5 J+S-V-BASPO
Ein Kurs wird in einem Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den Minimalbedingungen des Kurses (gemäss Nutzergruppe) erreicht wird.
J+S-Lager
Art. 45 VSpoFöP
Die Beiträge für Lager errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen Leiterinnen oder Leiter und der Anzahl anrechenbaren Lagertage.
J+S-Lager ohne Übernachtung
Art. 45 Abs. 3 VSpoFöP
Für Lager, die ohne Übernachtung durchgeführt werden, reduzieren sich die Beiträge.
Vorzeitiger Abbruch eines J+S-Lagers
Art. 6 J+S-V-BASPO
Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer von vier Lagertagen erreicht worden ist, oder wird wegen Erkrankung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge im Einzelfall fest. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Kanton.
Wettkämpfe
Art. 46 und Anhang 4 VSpoFöP
Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der NG 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeiträgen gemäss untenstehender Tabelle unterstützt. Als Wettkämpfe gelten alle beim Verband offiziell gemeldeten Sportanlässe, die durch Swiss Olympic und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine organisiert und durchgeführt werden.
Anzahl Wettkämpfe pro Kategorie der Nutzergruppe 1
In Kursen der NG 2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Trainings teilnehmen.
Es gibt keine Wettkämpfe in den NG 3, 4 und 5.
Bergführerinnen und Bergführer
Art. 48 und Anhang 5 VSpoFöP
Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis und Anerkennung in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern Fels erhalten die Organisatoren der Angebote einen zusätzlichen Beitrag.
In Kursen und Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine Pauschale von maximal CHF 260 ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen Aktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergführers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstunden werden aufgerundet.
Pro Tag und eingesetzte Bergführerin bzw. eingesetztem Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis wird maximal eine Bergführerpauschale ausgerichtet.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung
Art. 49 und Anhang 6 VSpoFöP
Nimmt an einem Kurs oder Lager mindestens eine Person teil, die als Folge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden, wenn:
- das Angebot von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet wird, die oder der über eine spezifische Weiterbildung verfügt und die besonderen Massnahmen trifft; sowie
- der Organisator auf Verlangen des BASPO die Relevanz der Beeinträchtigung und die Eignung der besonderen Massnahmen für die Ausübung der betreffenden Sportart gutachterlich belegt.
Bestehen die besonderen Massnahmen darin, zusätzliche Betreuungspersonen beizuziehen, so werden diese nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter gerechnet, auch wenn sie über eine Anerkennung als Leiterin oder Leiter verfügen.
- Den Organisatoren von Lagern wird eine Pauschale von höchstens 60 Franken je Lagertag und Teilnehmerin und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet. Der Gesamtbeitrag für das Lager darf jedoch höchstens doppelt so hoch sein, wie sie für ein Lager mit gleicher Dauer und Teilnehmerzahl, jedoch ohne Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet würde.
- Den Organisatoren von Kursen wird eine Pauschale von höchstens 10 Franken je Stunde und Teilnehmerin und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet. Der Gesamtbeitrag für den Kurs darf jedoch höchstens doppelt so hoch sein, wie sie für einen Kurs mit gleicher Dauer und Teilnehmerzahl, jedoch ohne Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet würde.
Umfang der Beiträge für J+S-Coaches
Art. 24 Abs 1SpoFöV
Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der Angebote. Sie betragen höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
J+S-Alter
Art. 6 SpoFöG, Art. 4 SpoFöV
J+S-Beiträge werden ausbezahlt für 5- bis 20-Jährige bzw. erstmals am 1. Januar des Jahres, in dem ein Kind 5 Jahre alt wird, und letztmals am 31. Dezember des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde.
Definition Kinder und Jugendliche
Art. 2 Abs.1 VSpoFöP
Kinder
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie fünf Jahre alt werden und bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden.
Jugendliche
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden und letztmals am 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
In dem Jahr, in dem eine Person 10 Jahre alt wird, gilt sie sowohl als «Kind» wie auch als «Jugendliche/-r». In diesem Übergangsjahr ist sie in beiden Zielgruppen beitragsberechtigt.
Wohnsitz und Nationalität
Art. 4 Abs. 1 und 2 SpoFöV
Die Teilnahme an Kursen steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz und Liechtenstein offen.
Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an Kursen teilnehmen, wenn sie Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind.
J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter
Pflichten
Art. 16 SpoFöV und Art. 31 VSpoFöP
Leiterinnen und Leiter können Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.
Leiterinnen und Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten Kurse verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere:
- die Durchführung der Kurse gemäss den spezifischen Anforderungen der Sportart;
- die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen;
- die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation; sowie
- der sachgerechte Umgang mit dem Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.
Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kursunterlagen gewähren.
Die Kursunterlagen bestehen neben der Anwesenheitskontrolle aus einer Trainingsplanung.
Sicherheitsbestimmungen
Art. 3 Abs. 1 J+S-V-BASPO
Die Verantwortung für die Sicherheit und die inhaltliche Gestaltung der Kurse, Lager und Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, liegt bei den J+S-Leiterinnen und -Leitern. Die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S-Ausbildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten festgelegt.
Diese werden in den Merkblättern Unfallprävention der Sportarten sowie bei den sportartspezifischen Vorgaben zu Gruppengrösse, Leitereinsatz und allfälligen Sicherheitsbestimmungen pro Sportart publiziert.
- Merkblätter zur Unfallprävention
- Jugend+Sport > Sportarten
- Vorgaben zu Gruppengrösse, Leitereinsatz und allfälligen Sicherheitsbestimmungen pro Sportart
Volljährigkeit
Art. 16 SpoFöV und Art. 21 Abs. 1b VSpoFöP
Interessierte Personen können bereits im Jahr, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, einen J+S-Leiterkurs besuchen. Allerdings sind sie erst ab ihrem 18. Geburtstag berechtigt, als Leiterinnen und Leiter eigenverantwortlich eine Gruppe zu leiten und entsprechend J+S-Subventionen auszulösen [1]. Vorher können sie ausschliesslich als Hilfsleiterinnen und -leiter tätig sein. Einige Kantone bieten für minderjährige Interessierte spezielle Leiter-Vorausbildungen an (14/18 Coach und Ähnliches).
[1] J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Lagersport/Trekking können J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Lagern eines Organisators leiten, auch wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 26a VSpoFöP).
J+S-Anerkennung
Art. 20 Abs. 1 und 3 SpoFöV
Die Anerkennung ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.
Fällt die Anerkennung während eines laufenden Angebots dahin, so kann das entsprechende Kadermitglied bis zum Ende von bereits begonnen Kursen eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.
Weiterbildungspflicht
Für die 2-jährliche Weiterbildung stehen sportartspezifische und interdisziplinäre Module zur Auswahl. Die Zusatzanerkennungen Sicherheit müssen mit dem Besuch einer Weiterbildung Sicherheit (gem. Kursdetails) alle vier Jahre verlängert werden.
Status der J+S-Anerkennungen

Status «weggefallen»
Art. 20 Abs. 3 SpoFöV
Wer nicht rechtzeitig ein Weiterbildungsmodul besucht, erhält zu Beginn des 3. Kalenderjahres nach dem letzten Kurs-/Modulbesuch den Status «weggefallen».
Leiterinnen und Leiter, deren Anerkennung im Status «weggefallen» ist, können keine subventionierten Kurse oder Lager leiten. Sie müssen vorgängig durch den Besuch eines Weiterbildungsmoduls, ein interdisziplinäres Modul oder eine Grundausbildung wieder den Status «gültig» erlangen (siehe Weiterbildungspflicht).
Personen, die seit längerer Zeit keine Weiterbildung mehr besucht haben, wird dringend empfohlen, ein Modul in der Sportart zu besuchen, in welcher sie wieder aktiv sein wollen.
J+S-Coach, J+S-Leiterin oder -Leiter mit der Anerkennung im Status «weggefallen»
Art. 20 Abs. 3 SpoFöV
Fällt die Anerkennung eines Kadermitglieds während eines laufenden Angebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S-Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.
Organisatoren der J+S-Angebote
Informationen für neue Organisationen bei J+S
Pflichten
Art. 11 SpoFöV
Die Organisatoren von Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses eingehalten werden.
Stellt ein Organisator eines Angebots fest, dass die verantwortlichen Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er die Strafverfolgungsbehörden.
Die Organisatoren von Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerksam.
Inhaltsverzeichnis
Hinweis zum Drucken
Der Leitfaden kann über das Drucksymbol oben rechts als PDF oder auf Papier ausgedruckt werden.
Inhalte in den Akkordeons erscheinen nur auf dem Ausdruck, wenn die entsprechenden Fächer vor dem Druck geöffnet wurden.
Das Bundesamt für Sport BASPO empfiehlt, den Leitfaden stets online zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Informationen aktuell sind.
Rechtliche Grundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17.6.2011 (SpoFöG), Fedlex
- Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderverordnung, SpoFöV), Fedlex
- Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP), Fedlex
- Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO), Fedlex


