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Veröffentlicht am 22. Dezember 2025

Leitfaden für J+S-Angebote aller J+S-Sportarten und Organisatoren

Der vorliegende Leitfaden gibt den J+S-Coaches und den J+S-Leiterinnen bzw. J+S-Leitern aller Organisationen eine Übersicht zu den geltenden Bestimmungen und fasst die relevanten rechtlichen Grundlagen überschaubar zusammen. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

Die allgemeinen J+S-Bestimmungen sind im Leitfaden für J+S-Coaches ersichtlich.

Leitfaden für J+S-Coaches

J+S-Angebot

Von J+S geförderter Sport soll vielseitig sein. In der Regel liegt der Fokus auf der gemeldeten J+S-Sportart bzw. auf den gemeldeten J+S-Sportarten. Es dürfen auch weitere sportliche oder sportbezogene Aktivitäten durchgeführt werden. Die Aktivitäten sollen in erster Linie dazu beitragen, die Fähigkeiten der Teilnehmenden in der gemeldeten Sportart zu verbessern.

Definition J+S-Angebot

Art. 3 Abs. 2 SpoFöV

Die Kurse (inklusive Trainingstage) und/oder Lager desselben Organisators, die dieser bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilli­gung anmeldet, werden zu einem Angebot zusammengefasst.

In der Sportart Lagersport/Trekking können nur Lager durchgeführt werden.

Aktivitäten im Rahmen eines J+S-Kurses

Trainings

Trainingstage

Eingabe in der NDS: Alle Trainingstage können durch den J+S-Coach sowie durch J+S-Leiterinnen oder -Leiter in der NDS in einem J+S-Kurs erfasst werden.

Aktivitäten im Rahmen eines J+S-Lagers

Eingabe in der NDS: Jedes J+S-Lager wird durch den J+S-Coach in der NDS erfasst.

Übrige Vereinsaktivitäten

Durchführungsort

Art. 5 Abs. 1 und 2 SpoFöV

J+S-Kurse und -Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahme fällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden. Lager können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

J+S-Kurs

Definition J+S-Kurs

Art. 2 und 4 VSpoFöP

Ein Kurs umfasst Aktivitäten, die regelmässig durchgeführt werden:

  • unter der Leitung von J+S-Leiterinnen bzw. J+S-Leitern
  • in einer beständigen Gruppe
  • während einer bestimmten Mindestkursdauer.

J+S-Aktivität: Eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Training, Wettkampf oder Trainingstag).

Minimale Teilnehmerzahl

Art. 5 Abs. 1 VSpoFöP

An einem Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im Alter von 5 bis 20 Jahren teilnehmen, die entweder in der Schweiz oder Liechtenstein wohnen oder deren Staatsangehörigkeit besitzen.

Kurs- und Aktivitätendauer

Trainingstage

Art. 8 Abs. 6bis VSpoFöP

In Ergänzung zu den Kursen können innerhalb eines Angebots Trainingstage durchgeführt werden.

Ein einzelner Trainingstag umfasst mindestens zwei Trainings von insgesamt vier oder fünf Stunden Dauer, je eine am Vormittag und/oder am Nachmittag und/oder am Abend. Die einzelnen Trainings sind klar voneinander getrennt und jeweils als eigenständige Einheit konzipiert. Zwischen den Trainingseinheiten ist eine Sozialzeit von mindestens 30 Minuten vorgesehen (z.B. Mahlzeiten, Freizeitaktivitäten, etc.), um sich physisch und mental zu erholen. Vor jedem Training ist ein gezieltes Aufwärmen erforderlich.

Die Anzahl Trainingstage darf höchstens der Anzahl Kurswochen entsprechen und nicht grösser sein, als die Anzahl der innerhalb des Kurses durchgeführten Trainings. Wird dieses Kontigent bei Sportarten der Nutzergruppe 1 überschritten, löst jeder weitere Trainingstag einen Beitrag für eine einzelne Aktivität von maximal 90 Minuten aus.

Die Teilnehmenden der Trainingstage sind während der gesamten Dauer der Trai­nings­tage in der gleichen Gruppe zusammen und verbringen die Sozialzeit zwischen den Trainingseinheiten gemeinsam. Die Betreuung der Teilnehmenden während der gesamten Dauer der Trainingstage hat durch die Leitenden zu erfolgen.

Wettkämpfe

Art. 46Anhang 3 und Anhang 4 VSpoFöP

Als Sportwettkämpfe gelten Sportanlässe, die durch Swiss Olympic und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine organisiert und durchgeführt werden.

Training der Athletik und Psyche

Art. 22 J+S-V-BASPO

Die Vorgaben für Trainings der Athletik und Psyche gelten einheitlich für J+S-Kurse in allen Sportarten.

Bei Trainings der Athletik (spezifische Konditionstrainings) und der Psyche (z.B. Fokus auf Mentaltraining) handelt es sich um spezifische Trainings, welche von Spezialisten geleitet werden.

Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:

  • J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer spezifischen Weiterbildung;
  • J+S-Leiterinnen und -Leitern ohne spezifische Weiterbildung in den J+S-Sportarten, in denen sie über eine Leiteranerkennung verfügen;

Anhang 2 VSpoFöP

In ergänzenden Trainings der Athletik oder der Psyche darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden.

Ab 25 Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teil­nehmende eine zusätzliche Leiterin oder ein zusätzlicher Leiter eingesetzt werden.

J+S-Lager

Eine Übersicht sowie Praxisbeispiele für J+S-Aktivitäten sind auf der Seite Lager zu finden. Die minimalen Sicherheitsbestimmungen, die in der Aus- und -Weiterbildung vermittelt werden und in J+S-Aktivitäten unbedingt eingehalten werden müssen, sind in den Merkblättern Unfallprävention festgehalten.

Definition J+S-Lager

Art. 11 Abs. 1 VSpoFöP

Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden.

Minimale Teilnehmerzahl

Art. 13 Abs. 1 VSpoFöP

Ein Lager ist J+S-beitragsberechtigt, wenn mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im Alter von 5 bis 20 Jahren teilnehmen, die entweder in der Schweiz oder Liechtenstein wohnen oder deren Staatsangehörigkeit besitzen.

Wichtig: Wenn an einem oder mehreren Tagen diese Mindestanzahl nicht erreicht wird, gelten diese Tage nicht als beitragsberechtigt und es können keine J+S-Subventionen für sie beantragt werden.

Lagerleitung

Art. 12 VSpoFöP

Zur Durchführung eines Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen bzw. -Leiter, die in den angemeldeten Sportarten sowie Zielgruppen eine Leiteranerkennung, mit allfällig benötigten Zusatzausbildungen und Zusatzanerkennungen, im Status «gültig» aufweisen.

In der Sportart Lagersport/Trekking muss mindestens eine Person über den Zusatz «Lagerleiter» verfügen.

Lagerdauer

Art. 14 Abs. 1 und 6 VSpoFöP

Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.

In der Nutzergruppe 3 (Lagersport/Trekking) darf ein Lager drei Tage dauern, wenn innerhalb des selben Angebots zusätzlich ein Lager mit mindestens 4 aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt wird.

In Lagern, welche mehr als vier Tage dauern, darf ein trainingsfreier Tag bzw. ohne J+S-Aktivitäten stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Gleichwohl gelten an diesen Tagen sämtliche J+S-Vorgaben sowie die Sicherheitsbestimmungen.

Aktivitätendauer

Art. 14 Abs. 3 VSpoFöP

Pro Lagertag sind mindestens zwei Trainingseinheiten bzw. J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und/oder am Nachmittag und/oder am Abend.

Die einzelnen Trainings sind klar voneinander getrennt und jeweils als eigenständige Einheit konzipiert. Zwischen den Trainingseinheiten ist eine Sozialzeit von mindestens 30 Minuten vorgesehen (z.B. Mahlzeiten, Freizeitaktivitäten, etc.), um sich physisch und mental zu erholen. Vor jedem Training ist ein gezieltes Aufwärmen erforderlich.

Insgesamt müssen diese beiden Einheiten mindestens vier Stunden dauern; jede jeweils mindestens 30 Minuten.

Übernachtung

Art. 11 Abs. 2 VSpoFöP

Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben in einer Tagesstruktur (gemeinsame Mahlzeiten, Sozialzeit und Aktivitäten) an einem bestimmten Ort mit oder ohne gemeinsame Übernachtung.

Erster und letzter Lagertag

Art. 14 Abs. 4 VSpoFöP

Wenn am ersten und am letzten Lagertag (An- und Abreisetage) keine J+S-Aktivitäten stattfinden, zählen sie nicht als gültige Lagertage.

Werden am ersten und/oder letzten Lagertag die erforderlichen vier Stunden J+S-Aktivität nicht erreicht, werden die J+S-Aktivitäten dieser beiden Tage zusammengezählt. Ergibt sich kumuliert ein Total von mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten, gilt dies als ein gültiger Lagertag. Werden kumuliert die vier Stunden J+S-Aktivitäten nicht erreicht, zählen beide Tage nicht als gültige Lagertage.

Der erste bzw. letzte Lagertag gilt nur dann als gültiger Lagertag, wenn mindestens zwei Trainingseinheiten, unterbrochen durch eine gemeinsame Sozialzeit durchgeführt werden.

Trainingsfreie Tage

Trainingsfreie Tage sind Lagertage, an denen keine oder weniger als vier Stunden J+S-Aktivitäten stattfinden. Auch an trainingsfreien Tagen werden die Kinder und Jugendlichen von J+S-Leiterinnen und -Leitern betreut und der Tag findet in der Lagergemeinschaft statt. Trainingsfreie Tage werden bei der J+S-Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.  Bei Lagern, die mindestens fünf Tage dauern, ist ein trainingsfreier Tag erlaubt. Ein zusätzlicher trainingsfreier Tag ist nach jeweils zwei weiteren gültigen Lagertagen zulässig.

Beispiele trainingsfreie Tage in J+S-Lagern:

  • Dauer 4 Tage – 0 trainingsfreie Tage erlaubt
  • Dauer 5 Tage – 1 trainingsfreier Tag erlaubt
  • Dauer 6-7 Tage – 2 trainingsfreie Tag erlaubt
  • Dauer 8-9 Tage – 3 trainingsfreie Tage erlaubt
  • usw.

Gruppengrösse, Leitereinsatz und allfällige Sicherheitsbestimmungen pro Sportart

Gruppengrösse für J+S-Aktivitäten Nutzergruppe 4: Kantone, Gemeinden und nationale Sportverbände

Bei J+S-Aktivitäten von Kantonen, Gemeinden und nationalen Sportverbänden (Nutzergruppe 4) gelten die Gruppengrösse(n) der betreffenden Sportart(en).

Hinweis zum Drucken

Der Leitfaden kann über das Drucksymbol oben rechts als PDF oder auf Papier ausgedruckt werden.

Akkordeons

Inhalte in den Akkordeons erscheinen nur auf dem Ausdruck, wenn die entsprechenden Abschnitte vor dem Druck geöffnet wurden.

Gruppengrösse, Leitereinsatz und allfällige Sicherheitsbestimmungen pro Sportart

Das Kapitel «Gruppengrösse, Leitereinsatz und allfällige Sicherheitsbestimmungen pro Sportart» wird nicht automatisch mitgedruckt.

Die sportartspezifischen Angaben zu Gruppengrösse, Leitereinsatz und allfällige Sicherheitsbestimmungen pro Sportart müssen separat über den entsprechenden Button im Fenster gedruckt werden.

Das Bundesamt für Sport BASPO empfiehlt, den Leitfaden stets online zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Informationen aktuell sind.

Rechtliche Grundlage